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Kontrollratsdirektive Nr. 38 (12. Oktober 1946)

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II. Nutznießer ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
1. Wer ausschließlich auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP ein Amt oder eine Stellung erhalten hat oder bevorzugt befördert worden ist;
2. Wer erhebliche Zuwendungen von der NSDAP oder von ihren Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden erhalten hat;
3. Wer mittelbar oder unmittelbar auf Kosten der politisch, religiös oder rassisch Verfolgten, insbesondere mittels Enteignungen, Zwangsverkäufen und aller sonstigen ähnlichen Rechtsgeschäfte Vorteile für sich selbst oder für andere erlangt oder erstrebt hat;
4. Wer bei der Aufrüstung oder in Kriegsgeschäften unangemessen hohen Gewinn erzielt hat;
5. Wer sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter Gebiete in ungerechtfertigter Weise bereichert hat.

D. In Abschnitt II des Anhangs „A" ist ein Verzeichnis der Personengruppen enthalten, welche in Anbetracht der ihnen zur Last gelegten Verbrechen, wie sie in den Absätzen A, B und C dieses Artikels näher bezeichnet sind, sorgfältig zu prüfen und, falls die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig machen, als Mitschuldige vor ein Gericht zu stellen und im Falle der Schuld zu bestrafen sind.


ARTIKEL IV.
Minderbelastete (Bewährungsgruppe).

I. Minderbelastet ist:
1. Wer an sich zur Gruppe der Belasteten gehört, jedoch wegen besonderer Umstände einer milderen Beurteilung würdig erscheint und nach seiner Persönlichkeit erwarten läßt, daß er nach einer Bewährungsfrist seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen wird. Dies bezieht sich auch auf ehemalige Angehörige der Wehrmacht.
2. Wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehört, jedoch wegen seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit sich erst bewähren soll.

II. Minderbelastet ist insbesondere:
1. Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen gehört; jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein verwerfliches oder brutales Verhalten gezeigt zu haben und nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten läßt.

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