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Manifest an die Regierungen und Völker der durch das Judenthum gefährdeten christlichen Staaten (Dresden, 11./12. September 1882)

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Indem dieser erste internationale antijüdische Kongress die Details der Modalitäten der Lösung der Judenfrage sonach einstweilen den sich entwickelnden Ereignissen überlässt, erachtet er es jetzt nur als seine Aufgabe, das Ingangbringen und die Organisation der gesellschaftlichen internationalen Selbstvertheidigung zu veranlassen.

Und hier wenden wir uns mit unserem Appell in erster Reihe an die Regierungen, in zweiter Reihe aber an die christlichen Völker, an die christliche Gesellschaft der verjudeten europäischen Staaten.

Die Regierungen, als die aus christlichen Mitgliedern bestehenden Räthe christlicher Herrscher, fordern wir auf, dass sie dem ununterbrochen währenden und gegenwärtig ungleichen Selbstvertheidigungskampfe ihrer Völker mit dem Judenthum, diesem ihrem geschworenen Feinde, keine künstlichen Hindernisse dadurch in den Weg legen, dass sie ihren Völkern in der Judenfrage die Pressfreiheit, das Vereins- und Versammlungsrecht und das Recht der Redefreiheit verkümmern, sondern im Gegentheil solange, als auf die Juden die Bestimmungen des gemeinen Rechtes und nicht die Bestimmungen des Staatsrechtes angewandt werden, ihr eigenes Volk, welches Blut aus ihrem Blute und Fleisch aus ihrem Fleische ist, in diesem gesetzlichen Selbstvertheidigungskampfe thunlich unterstützen mögen. Ausserdem aber mögen sie sich bestreben, durch das Inslebenrufen eines richtigeren finanziellen und Staatsschulden-Systems und überhaupt eines richtigeren volkswirthschaftlichen Systems sich selbst, ihren Staat und ihre Völker von der Diktatur der jüdischen Geldmächte und somit auch von dem politischen Einflusse des Judenthums zu emanzipiren.

Die durch die jüdische Race mehr oder minder bedrückten christlichen Völker aber fordern wir auf, die berechtigte Selbstvertheidigungs-Bewegung auf der ganzen Linie in Fluss zu bringen und zu organisiren.

Diese Selbstvertheidigungs-Aktion kann, solange die jüdische Race unter dem Horte des gemeinen Rechtes Schutz sucht und auch findet, und solange die Bestimmungen des Staatsrechtes auf dieselbe durch die Regierungen nicht angewandt werden, sich nur innerhalb der Schranken der bestehenden bürgerlichen Gesetze bewegen.

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