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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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Art. X
§ 1. Da ferner die durchlauchtigste Königin von Schweden verlangt hatte, daß sie für die Zurückgabe der in diesem Kriege besetzten Plätze entschädigt und daß für die Wiederherstellung des öffentlichen Friedens im Reich gebührend gesorgt werde, so überläßt die kaiserliche Majestät mit Zustimmung der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches, besonders der beteiligten, und kraft gegenwärtigen Vertrags der besagten durchlauchtigsten Königin und ihren künftigen Erben und Nachfolgern, den Königen und dem Königreich von Schweden, folgende Herrschaften zu vollem Recht als immerwährendes und unmittelbares Reichslehen:

§ 2. Erstlich ganz Vorpommern mitsamt der Insel Rügen [ . . . ]. Zudem von Hinterpommern Stettin, Gartz, Damm, Gollnow und die Insel Wollin, mitsamt der dazwischen fließenden Oder und dem Meer, gewöhnlich das frische Haff genannt, und seinen drei Mündungen Peene, Swine und Dievenow und dem beiderseits anliegenden Land vom Anfang des königlichen Gebietes bis an die Ostsee [ . . . ].

§ 3. Dieses Herzogtum Pommern und das Fürstentum Rügen mitsamt den anhangenden Herrschaften und Orten und allen und jeden dazugehörigen Gebieten, Ämtern, Städten, Festungen, Kleinstädten, Flecken, Dörfern, Leuten, Lehen, Flüssen, Inseln, Seen, Küsten, Häfen, Landungsplätzen, alten Zöllen und Einkünften und jeglichen andern geistlichen und weltlichen Gütern nebst den Titeln, Würden, Auszeichnungen, Immunitäten und Vorrechten und allen und jeden übrigen geistlichen und weltlichen Rechten und Privilegien, mit denen die früheren Herzoge von Pommern sie besessen, bewohnt und regiert haben, soll die königliche Majestät und das Königreich von Schweden von diesem Tag an auf immer als Erblehen haben, besitzen und in freier Weise nutzen und unverletzlich genießen. [ . . . ]

§ 6. Zweitens überläßt der Kaiser mit Zustimmung des ganzen Reichs der durchlauchtigsten Königin und ihren Erben und Nachfolgern, den Königen und dem Königreich von Schweden, als immerwährendes und unmittelbares Reichslehen Stadt und Hafen Wismar mitsamt der Festung Walfisch und den Ämtern Poel (ausgenommen die Dörfer Seedorf, Weitendorf, Brandenhausen und Wangern, die dem Hospital zum Hl. Geist in der Stadt Lübeck gehören) und Neukloster
[ . . . ].

§ 7. Drittens [ . . . ] auch das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden mit Stadt und Amt Wildeshausen und jeglichem Recht, das den letzten Erzbischöfen von Bremen über Kapitel und Diözese von Hamburg gebührt hatte [ . . . ].

§ 8. Der Stadt Bremen aber und ihrem Gebiet und ihren Untertanen sollen ihr gegenwärtiger Stand, ihre Freiheit, ihre Rechte und Privilegien in geistlichen und weltlichen Dingen unangefochten gelassen werden. [ . . . ]

§ 9. Viertens: Wegen aller oben erwähnten Herrschaften und Lehen nimmt der Kaiser mit dem Reich die durchlauchtigste Königin und ihre Nachfolger am Königreich Schweden als unmittelbaren Reichsstand auf, so daß zu den Reichstagen unter den andern Reichsständen auch die Königin und die Könige von Schweden unter dem Titel eines Herzogs von Bremen, von Verden und von Pommern sowie eines Fürsten von Rügen und Herrn von Wismar geladen werden müssen [ . . . ].

§ 13. Außerdem räumt er derselben königlichen Majestät von Schweden das Recht ein, eine Akademie oder Universität zu errichten, wo und wann es ihr passend scheinen wird.

Zudem überläßt er derselben die neuen Zölle (gemeinhin Licenten genannt) an den Küsten und in den Häfen von Pommern und Mecklenburg zu einem immerwährenden Recht, jedoch sollen sie insoweit ermäßigt werden, daß der Handel an jenen Orten nicht zugrunde geht. [ . . . ] [§§ 14–16 regeln die Belehnung der Krone Schweden mit den genannten Herrschaften und Lehen; Ständen und Untertanen werden ihre Freiheiten und Privilegien bestätigt.]

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