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Die Bestimmungen des neuen Staatsangehörigkeitsrechts (August 1999)

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Mehrstaatigkeit

In der Regel muss die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Ausnahmen gelten wie bisher, wenn die Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten aufgegeben werden kann. Neue oder erweiterte Ausnahmen gelten unter anderem

– für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt,
– für anerkannte Flüchtlinge,
– bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit (unter anderem zu hohe Entlassungsgebühren oder entwürdigende Entlassungsverfahren) und
– bei erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.

Für den Regelanspruch auf Einbürgerung von Ehegatten Deutscher gelten die gleichen Ausnahmen.



Quelle: „Staatsangehörigkeitsrecht“, Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen, Bundesministerium des Innern, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, August 1999.

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