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Die Bestimmungen des neuen Staatsangehörigkeitsrechts (August 1999)

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Übergangsregelung für Kinder

Kinder bis zu 10 Jahren haben ab dem 1. Januar 2000 einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung, der den Voraussetzungen des neuen Geburtsrechts entspricht:

– Bis zum 31. Dezember 2000 muss ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.
– Das Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
– Das Kind ist in Deutschland geboren.
– Zum Zeitpunkt der Geburt hat sich ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten und hatte eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
– Der Status des rechtmäßigen und unbefristeten Aufenthalts der Eltern muss nicht nur bei der Geburt, sondern auch noch bei Einbürgerung des Kindes vorliegen.

Auch für diese Kinder gilt mit der Volljährigkeit das Optionsmodell.


Deutsche/r durch Einbürgerung

Der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit ist für die dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer die Einbürgerung. Im Unterschied zum Geburtsrecht erfolgt die Einbürgerung nicht automatisch, sie muss beantragt werden.

Die gesetzlichen Regeln über die Ermessenseinbürgerung bleiben im Wesentlichen unverändert. Verbessert wurde die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz.


Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz

Der Anspruch auf Einbürgerung hat ab dem 1. Januar 2000 folgende wesentlichen Voraussetzungen:

– acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
– Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
– Bekenntnis zum Grundgesetz
– keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
– in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
– Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
– ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

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