GHDI logo


Die Verschmutzung hervorgerufen durch eine Chemiefabrik in der Westfälischen Stadt Iserlohn (1839-1852)

In den Anfängen der Industrialisierung und Städtebildung in Deutschland zwischen 1815 und 1866 spielte der Umweltschutz im Sinne einer Bewegung zur Erhaltung der Natur noch keine Rolle. Die Passagen eines Briefwechsels aus dem Zeitraum 1830 bis 1850 zu Anrainerbeschwerden gegen eine westfälische Chemiefabrik zeigen jedoch, dass solche Probleme existierten und die Behörden scharf reagierten; dennoch verbesserte sich die Lage meistens kaum, es sei denn, eine Fabrik wurde, wie in diesem Fall von 1853, schließlich stillgelegt.

Druckfassung     Dokumenten-Liste letztes Dokument im vorherigen Kapitel      nächstes Dokument

Seite 1 von 4


I. Brief der Königlichen Regierung Arnsberg vom März 1839


An den Königlichen Landrat
Herrn Schütte
Hochwohlgeboren zu Iserlohn

Auf den Bericht vom 18ten Februar cr. die Beschwerde des Eickmann und Mitbetheiligte wegen der chemischen Fabrik des Materialisten L. Stark daselbst betreffend, eröffnen wir Eurer Hochwohlgeboren bei Rückgabe der Anlagen desselben, daß nach dem Gutachten des Medizinalraths unseres Collegii, die bei der Fabrikation von Schwefel-Salpeter und Salzsäuren sich entwickelnden und verbreitenden Dämpfe und Dünste für die Gesundheit der Menschen gefährlich und für die Vegetation der Gewächse nachtheilig sind, auch diesen Übelständen durch die von dem Kreis-Physikus Dr. Ploettner in dem Gutachten vom 9t September v.J. vorgeschlagene Aufrichtung einer Mauer nicht genügend abgehalten werden kann, weshalb der Betrieb der gedachten Fabrik nicht ferner zulässig ist.

Die vorbesagte Säure gehört zu denjenigen Fabrikaten, deren Bereitung nach § 693 Tit. 20 Tl 2 des A.L.R. nur mit landespolizeilicher Erlaubnis erfolgen darf. Es muß uns daher um so mehr befremden, daß die Orts-Polizei-Behörde den Betrieb der in Rede stehenden Fabrik ohne nähere Genehmigung gestattet hat, als wir die Schließung derselben bereits unterm 20t August 1830 ausdrücklich verfügt haben. Wir weisen Sie deshalb an, nicht nur den dortigen Magistrat zur Verantwortung hierüber aufzufordern und dessen Erklärung binnen 4 Wochen einzureichen, sondern auch dem Stark fortab den Betrieb seiner chemischen Fabrik bei einer Strafe von 50 Thalern zu untersagen, und denselben wegen seiner gesetzwidrigen Handlung nach § 694 Tit. 20 Tl 2 des A.L.R. zur Untersuchung und Bestrafung ziehen zu lassen. Über die Ausführung dieser Verfügung sehen wir Ihrem Berichte binnen der vorbemerkten Frist entgegen und überlassen Ihnen hiernach, die Beschwerdeführer auf die Vorstellung vom 18t Januar zu bescheiden.

Arnsberg, den 24t März 1839
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite