Die Abstellung deren im Hei[igen] Römischen Reich Bey denen Handwerks-Zünfften Vielfältig Eingeschlichenen Mißbräuchen Betreffend
Wir Carl der Sechste, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien [ . . . ]
thun euch hiemit zu wissen: [ . . . ]
I. Sollen im Heil. Röm. Reich die Handwerker unter sich keine Zusammenkünfte, ohne Vorwissen ihrer ordentlichen Obrigkeit, welcher bevorstehet, dazu jemand in ihrem Namen nach Gutbefinden zu deputiren, anzustellen Macht haben, auch an keinem Ort einige Handwerks-Artikel, Gebräuche und Gewohnheiten passiret werden, sie seyen dann entweder von der Landes- oder wenigst jedes Orts dazu berechtigten Obrigkeit (wie dann jedem Reichs-Stand ohnedem nach Gelegenheit der Zeit, der Läufte, und Umstände, Kraft besitzender Regalien, alle Lands-Herrliche Gewalt, und in Ansehung derselben, die Aender- und Verbesserung der Innungs-Briefe in ihrem Gebiet allweg vorbehalten bleibt) nach vorgängiger genugsamer Erweg- und Einrichtung, nach der Sachen gegenwärtigem Zustand confirmirt, und bekräftiget, hingegen alldiejenige, welche von denen Handwerks Leuten, Meistern, und Gesellen allein für sich und ohne nurgedachter Obrigkeiten Erlaubniß, Approbation, und Confirmation aufgerichtet worden, oder inskünftige aufgerichtet, und eingeführet werden mögten, null, nichtig, ungültig, und unkräftig seyn, wann auch dieselbe im Heil. Röm. Reich, es seye, wo es wolle, sich mit Einführung eigenwilliger Gebräuche hierwider vergreifen, auch auf Obrigkeitliche Ahndung davon nicht abstehen würden, sollen selbige nach gebührend- beschehen- Obrigkeitlicher Erkanntnuß, wegen solcher Übertretung und Ungehorsams, in dem Heil. Röm. Reich auf ihren Handwerkern an keinem Ort passiret, sondern von jedermänniglich vor Handwerks unfähig, und untüchtig gehalten, auch, wann sie ausgetreten, ad valvas Curiarum, oder andern öffentlichen Orten angeschlagen, und aufgetrieben werden, solang, und so viel, biß sie solchen ihres Verbrechens und Unfugs wegen, Obrigkeitlich abgestrafet, und publica auctoritate zu ihrem Handwerke wiederum admittiret worden, mit welcher Strafe auch gegen diejenige Meister und Gesellen, so dergleichen Übertreter, hindangesetzet berührter ihnen kund gethaner Obrigkeitlichen Erkanntnuß, vor tüchtig und Handwerks-fähig halten, und zu Treibung des Handwerks beförderlich seyn wollten, zu verfahren.