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Der jüngste Reichsabschied von 1654 (17. Mai 1654)

Dieser Abschied der Reichsstände (das heißt, der im Reichstag versammelten kirchlichen und weltlichen Fürsten sowie Reichsstädte) war bedeutend aufgrund der Befugnis, die er ihnen im Namen des Kaisers verlieh, autonom zu agieren, um für sich selbst und das Reich militärische Verteidigungssysteme aufzubauen. Diese Befugnis war von Bedeutung besonders für die größeren weltlichen Fürstentümer. Historiker haben dies als Bevollmächtigung für absolutistische stehende Heere interpretiert.

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[§§ 170-177 behandeln die in Art. VIII § 5 IPO angesprochenen Probleme betr. Kriegsschulden, Zahlungsmoratorium für Kapital und Zinsen, u.a.]

§ 178. Nachdem auch Kurfürsten und Stände hiebei befunden, daß zu Stabilierung Fried und Rechtens in allweg reiflich zu beratschlagen, welchergestalt das Heil. Römische Reich wider allen auswärtigen Gewalt und etwan herfürbrechende Empörungen auf alle Fäll gesichert und bei beständigem Ruhestand erhalten werden möchte, in mehrer Erwägung, daß von vielen Jahren hero, und zwar nach oftbesagtem Münster- und Osnabrückischen Friedensschluß ebensowohl als vorhin, verschiedene gewaltsame Einbrüch wider Kurfürsten und Stände des Reichs, bevorab aber gegen die kur- und oberrheinische, wie auch westfälische Kreisstände von andern im Krieg stehenden Parteien de facto fürgenommen und vollnzogen worden, und daß solchen unleidentlichen, dem Heil. Römischen Reich sowohl verderb- und schimpflichen Prozeduren ohne ferners Nachsehen mit beständigem Ernst zu begegnen, die höchste Notdurft erfordert; als haben Wir auf solches gehorsamstes Einraten Uns mit ihnen und sie mit Uns sich durch gegenwärtigen Abschied verglichen: Setzen und ordnen also, daß der in dem Reichsabschiede de anno 1555 heilsamlich aufgerichtet und hernach in annis 1559, 1564, 1566, 1570, 1576, 1582, 1594 mit nützlichem Zusatz und Verbesserung wiederholter Exekutionsordnung wider vorgemeldte und alle andere eines oder andern Orts entstehende Gewalttätigkeit und Empörungen mit rechtem Eifer und Fleiß nachgegangen und auf alle begebende Notfäll die darin enthaltene Hülfleist- und Verfassung mit würklicher starker Hand unverzüglich zu Werk gestellt und obgemeldte Reichsverordnung als eine unfehlbar rechte Richtschnur in allen und jeden Punkten von männiglich festiglich gehalten, auch zu dessen mehrern Versicherung in gesamten des Heiligen Röm. Reichs Kreisen die darzu gehörige der Kreisobristen und andern Nach- und Zugeordneter Ämter und Stellen unverzüglich, und zwar auf das längste vom dato dieses Reichsabschieds bis auf den ersten nächstfolgenden Monats Septembris, vermittels werkstellenden Kreiszusammenkünften solchergestalt ersetzt werden sollen, damit sie auf allen und in mehrberührter Exekutionsordnung versehenen und entstehenden Notfall auf des Kreisobristen erstes Erfordern sich alsobald zusammentun und die erheischende Notdurft wohlbedächtlich erinnern können.

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