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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der KPD und Abschließende Begründung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum KPD-Verbot (17. August 1956)

Am 17. August 1956 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVG) in seinem Urteil die KPD für verfassungswidrig. Das Urteil setzte einen Schlussstrich unter das langwierige Verfahren gegen die KPD, welches fünf Jahre zuvor mit einem Antrag der Bundesregierung beim Verfassungsgericht begonnen hatte, in dem sie forderte, die KPD wegen Verfassungswidrigkeit zu verbieten. Das vorliegende Urteil nimmt Bezug auf das Urteil des BVG vom 23. Oktober 1952, durch welches die neonazistische Sozialistische Reichspartei (SRP) für verfassungswidrig erklärt und verboten worden war.

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I. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der KPD (17. August 1956)


Im Namen des Volkes!

In dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat – auf Grund der in der Zeit vom 23. November 1954 bis zum 14. Juli 1955 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil für Recht erkannt:

I. 1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.

II. In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I. 2. und 3. beauftragt; insoweit stehen ihnen unmittelbare Weisungsbefugnisse gegenüber allen Polizeiorganen zu.
Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern der Länder bedienen kann.

III. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Entscheidung oder gegen die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden gemäß §§ 47, 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft.

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