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Beschlüsse der Koblenzer Ministerpräsidentenkonferenz (10. Juli 1948)

Die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder stimmen den alliierten Vorschlägen der Londoner Dokumente [auch: Frankfurter Dokumente] auf ihrer Konferenz in Koblenz vom 8.-10. Juli 1948 grundsätzlich zu. Um den provisorischen Charakter des westdeutschen Teilstaates und die fortbestehende Beschränkung der deutschen Souveränität deutlich zu machen, soll allerdings statt einer Verfassungsgebenden Versammlung ein Parlamentarischer Rat gewählt und statt einer Verfassung nur ein vorläufiges Grundgesetz ausgearbeitet werden. Außerdem wünschen die Ministerpräsidenten eine Präzisierung der alliierten Rechte in einem ausformulierten Besatzungsstatut. Die deutschen Änderungswünsche stoßen bei Amerikanern und Briten auf Widerstand.

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Stellungnahme der Ministerpräsidenten zu dem Dokument Nr. 1


1. Die Ministerpräsidenten werden die ihnen am 1. Juli 1948 durch die Militärgouverneure der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone übertragenen Vollmachten wahrnehmen.

2. Die Einberufung einer deutschen Nationalversammlung und die Ausarbeitung einer deutschen Verfassung sollen zurückgestellt werden, bis die Voraussetzungen für eine gesamtdeutsche Regelung gegeben sind und die deutsche Souveränität in ausreichendem Maße wieder hergestellt ist.

3. Die Ministerpräsidenten werden den Landtagen der drei Zonen empfehlen, eine Vertretung (Parlamentarischer Rat) zu wählen, die die Aufgabe hat,
a) ein Grundgesetz für die einheitliche Verwaltung des Besatzungsgebietes der Westmächte auszuarbeiten,
b) ein Wahlgesetz für eine auf allgemeinen und direkten Wahlen beruhende Volksvertretung zu erlassen.

Die Beteiligung der Länderregierungen an den Beratungen des Parlamentarischen Rates ist sicherzustellen.

Die Vertretung soll nach den ziffernmäßigen Vorschlägen des Dokumentes Nr. I gebildet werden und spätestens bis zum 1. September 1948 zusammentreten. Jedes Land stellt mindestens einen Vertreter; für mindestens 200 000 überschießende Stimmen wird ein weiterer Vertreter bestellt.

4. Die Wahlen zur Volksvertretung sollen noch im Laufe des Jahres 1948 durchgeführt werden.

5. Das Grundgesetz muß außer der aus allgemeinen Wahlen hervorgehenden Volksvertretung eine bei der Gesetzgebung mitwirkende Vertretung der Länder vorsehen.

6. Hat die aus den Landtagen gewählte Vertretung (Ziffer 2) ihre Aufgabe erfüllt, so werden die Ministerpräsidenten nach Anhörung der Landtage das Grundgesetz mit ihrer Stellungnahme den Militärgouverneuren zuleiten, die gebeten werden, die Ministerpräsidenten zur Verkündung dieses Gesetzes zu ermächtigen.

7. Die Volksvertretung soll alle Funktionen erfüllen, die einem demokratisch gewählten Parlament zukommen.

8. Das für das Besatzungsgebiet der Westmächte vorgesehene gemeinsame Exekutivorgan wird nach Maßgabe des Grundgesetzes bestellt.

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