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Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen (15. Mai 1820)

Zusätzlich zur Rahmenordnung der Deutschen Bundesakte sollten bald weitere „Grundgesetze“ und „organische Bundeseinrichtungen“ folgen. Wurde auf den Karlsbader Konferenzen von 1819 eine weitere Ausgestaltung der Bundesakte beschlossen, so legten sich die deutschen Regierungen mit der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1819 auf eine weitere Regelung der Bundesangelegenheiten fest. Die 65 Artikel wurden am 8. Juni 1820 von der Frankfurter Bundesversammlung einstimmig angenommen.

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Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, eingedenk ihrer bey Stiftung des deutschen Bundes übernommenen Verpflichtung, den Bestimmungen der Bundes-Acte durch ergänzende und erläuternde Grundgesetze eine zweckgemäße Entwickelung und hiemit dem Bundes-Verein selbst die erforderliche Vollendung zu sichern, überzeugt, daß sie, um das Band, welches das gesammte Deutschland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befestigen, nicht länger anstehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein gefühlten Bedürfnisse durch gemeinschaftliche Berathungen Genüge zu leisten, haben zu diesem Ende nachstehende Bevollmächtigte ernannt, nämlich:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche zu Wien, nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten, und, nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt sind:

Art. 1. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.

Art. 2. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbstständiger unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.

Art. 3. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundes-Acte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.

Art. 4. Der Gesammtheit der Bundes-Glieder steht die Befugniß der Entwickelung und Ausbildung der Bundes-Acte zu, in so fern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig macht. Die deßhalb zu fassenden Beschlüsse dürfen aber mit dem Geiste der Bundes-Acte nicht im Widerspruch stehen, noch von dem Grund-Charakter des Bundes abweichen.

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