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SS-Heiratsbefehl (31. Dezember 1931)

Als Himmler die Führung der SS im Januar 1929 übernahm, handelte es sich um eine relativ unbedeutende paramilitärische Parteiorganisation. Himmler hatte jedoch große Zukunftspläne für seine Schutzstaffel, die er nicht nur zur organisatorisch-ideologischen, sondern vor allem zur rassenbiologischen Elite des deutschen Volkes ausbauen wollte. So begann er, neue, „blutreine“ Mitglieder anzuwerben, die ihre rassische Überlegenheit durch strenge Aufnahme- und Ausbildungsverfahren beweisen mussten. Am 31. Dezember 1931 erließ Himmler den folgenden sogenannten „Verlobungs- und Heiratsbefehl“. Sein Ziel war es, das Rassepotenzial der SS-Männer durch Heirat und Fortpflanzung mit rassisch gleichwertigen Frauen zu schützen und somit die rassenbiologische Höherzüchtung der SS voranzutreiben.

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Reichsführer SS
SS Befehl – A – Nr. 65



1. Die SS ist ein nach besonderen Gesichtspunkten ausgewählter Verband deutscher nordisch-bestimmter Männer.

2. Entsprechend der nationalsozialistischen Weltanschauung und in der Erkenntnis, daß die Zukunft unseres Volkes in der Auslese und Erhaltung des rassisch und erbgesundheitlich guten Blutes beruht, führe ich mit Wirkung vom 1. Januar 1932 für alle unverheirateten Angehörigen der SS die „Heiratsgenehmigung“ ein.

3. Das erstrebte Ziel ist die erbgesundheitlich wertvolle Sippe deutscher nordisch-bestimmter Art.

4. Die Heiratsgenehmigung wird einzig und allein nach rassischen und erbgesundheitlichen Gesichtspunkten erteilt oder verweigert.

5. Jeder SS-Mann, der zu heiraten beabsichtigt, hat hierzu die Heiratsgenehmigung des Reichsführers SS einzuholen.

6. SS-Angehörige, die bei Verweigerung der Heiratsgenehmigung trotzdem heiraten, werden aus der SS gestrichen; der Austritt wird ihnen freigestellt.

7. Die sachgemäße Bearbeitung der Heiratsgesuche ist Aufgabe des „Rasseamtes“ der SS.

8. Das Rasseamt der SS führt das „Sippenbuch der SS“, in das die Familien der SS-Angehörigen nach Erteilung der Heiratsgenehmigung oder Bejahung des Eintragungsgesuches eingetragen werden.

9. Der Reichsführer SS, der Leiter des Rasseamtes und die Referenten dieses Amtes sind ehrenwörtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

10. Die SS ist sich darüber klar, daß sie mit diesem Befehl einen Schritt von großer Bedeutung getan hat. Spott, Hohn und Mißverstehen berühren uns nicht; die Zukunft gehört uns!

Der Reichsführer SS
H. Himmler


Quelle: SS-Heiratsbefehl (31. Dezember 1931). In Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg, Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptskriegsverbrecher vom 14. November 1945 bis 1. Oktober 1946: Urkunden und anderes Beweismaterial. Veröffentlicht in Nürnberg 1948. München: Delphin Verlag, 1989. Band XXX: Amtlicher Text – Deutsche Ausgabe, Nummer 2239-PS bis Nummer 2582-PS. Dokument 2284-PS [Überblick über Geschichte, Aufgaben und Organisation der SS nach dem Stand von 1939 (Beweisstück US-438)], S. 134.

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