10. Solte auch in diesen zwantzig Jahren, daß GOtt abwende, Kriegesempörung in Vnsern Landen sich ereugen, so soll der mehrgedachten Judenschafft gleich andern Vnsern Vnterthanen in Vnsern Vestungen mit dem ihren zu flüchten unverboten seyn, auch sie darin eingenommen und geduldet werden.
Diesem nach gebieten Wir allen Vnsern Vnterthanen und Bedienten, was Standes und Würden die auch seyn, daß sie von daro an die 20. Jahr über offtgedachte Judenschafft in Vnsern gantzen Churfürstenthumb und dabey genandten Landen allenthalben frey und sicher passiren, die offene Jahrmärcke, Niederlage und Handlungs Oerter zu besuchen, alle ihre Wahren öffentlich feil zu haben, und ihrer Gelegenheit nach Ehrbaren Handel und unverbotene Kauffmannschafft gantz frey und ungehindert verstatten, auch sich an ihnen nicht vergreiffen, Inmassen dann auch fernet alle und jede Magistrare und Gerichts-Verwalter ihnen auff ihr Ansuchen zu deme so sie befüget gebührlich verhelffen, und gleich andern Gastrecht wiederfahren lassen, und solches bey Vermeidung Vnserer hohen Vngnade und darzu einer Straffe von funfftzig Goldgülden, auch nach befinden wol einer höhern, keines weges anders hasten sollen.
Zu Uhrkund dessen allen, ist dieses Privilegium und Schutz-Brieff von Vns eigenhändig unterschrieben, und mit unserm Gnaden-Siegel bestärcket worden,
Potstam den 21. Maij. 1671.
Friderich Wilhelm.
Quelle: Christian Otto Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum, Oder Königl. Preußis. und Churfürstl. Brandenburgische in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen publicirte und ergangene Ordnungen, Edicta, Mandata, Rescripta [et]c. : Von Zeiten Friedrichs I. Churfürstens zu Brandenburg, [et]c. biß ietzo unter der Regierung Friederich Wilhelms, Königs in Preußen [et]c. ad annum 1736. inclusivè / ... colligiret und ans Licht gegeben von Christian Otto Mylius. Berlin und Halle, Zu finden im Buchladen des Waysenhauses, [1737]-1755 [Theil 5, Abth. 5, Das III. Capitel. Von Juden-Sachen, No. II], S. 121-26.