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Frauenaktivismus in der Revolution von 1848/49: Statuten des ersten Wiener demokratischen Frauenvereins (1848); Aktionen des Vereins (1850); Petition zur Einberufung des Landsturmes (16. Oktober 1848)

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§ 7
Mitglieder, sowohl wirkende als unterstützende, können bloß Frauen von gutem Rufe und freisinnigem Charakter sein. Sollte wider Verhoffen ein Mitglied beigetreten sein, welches diesen Anforderungen nicht entspricht, so kann es durch Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.

§ 8
Herren können nur ausnahmsweise als Ehrenmitglieder bei den Sitzungen zugezogen werden, haben sich aber der Abstimmung zu enthalten.

§ 9
Weibliche unterstützende Mitglieder dürfen bei den Sitzungen erscheinen, haben sich aber der Abstimmung zu enthalten.

§ 10
Unter den Mitgliedern darf kein Standesunterschied gelten. Man sagt einfach Frau und Fräulein. Verheiratete Frauen haben vor den unverheirateten keinen Vorzug.

§ 11
Dem Vereine steht ein Ausschuß von 5 Mitgliedern (mit 3 Ersatzmitgliedern) vor, aus welchen eine permanent den Vorsitz, eine zweite das Sekretariat, eine dritte die Kasse führt.

§ 12
Der Ausschuß leitet alle Angelegenheiten des Vereines.

§ 13
Der Ausschuß hat nach 3 Monaten abzutreten, ist aber ganz oder zum Teile wieder wählbar. Durch Stimmenmehrheit kann der Ausschuß ganz oder teilweise auch früher zum Rücktritte verhalten werden.

§ 14
Die jeweilige Vorsitzerin verleiht nach der Reihe der Anmeldung das Wort und leitet die Debatte. Sie kann den Ruf zur Sache oder den Ordnungsruf nur dann ergehen lassen, wenn eine Sprecherin vom Gegenstande der Rede wesentlich abweicht, wenn sie sich Persönlichkeiten erlaubt und wenn es zur Herstellung der gestörten Debatte notwendig ist. Auf zweimaligen vergeblichen Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat sie das Recht, der Sprecherin das Wort zu entziehen.

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