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Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik (2. Dezember 1959)

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II.
Bildungsgang und Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik

§ 5
(1) Die Oberschule hat
eine Unterstufe (Klasse 1 bis 4)
und
eine Oberstufe (Klasse 5 bis 10)

(2) Die Oberschule schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen. Sie hat den Schülern eine hohe Allgemeinbildung, die auf der polytechnischen Bildung beruht, und sichere Kenntnisse in den Grundlagen der Wissenschaft, der Technik und der Kultur zu vermitteln.

§ 6
Der Weg von der Oberschule über die Berufsausbildung ist der Hauptweg zur Entwicklung des Fach- und Hochschulnachwuchses. Für die weiterführende Schulbildung gibt es folgende Wege:

1. Abschluß der Oberschule und Erwerb einer qualifizierten Berufsausbildung. Eine mindestens zweijährige Berufsausbildung befähigt zur Aufnahme eines Fachschulstudiums. Es sind Möglichkeiten zu schaffen, die bei einem Berufsschulbesuch und gleichzeitiger Berufsausbildung den Erwerb des Abiturs ermöglichen, das zur Aufnahme eines Universitäts- und Hochschulstudiums befähigt.

2. Abschluß der Oberschule und
a) Besuch einer Betriebsoberschule (mit Abschluß Abitur) oder
b) Besuch einer Abendoberschule (mit Abschluß Abitur) oder
c) Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf eine Sonderreifeprüfung.
Auf diesem Wege kann ebenfalls die Befähigung zur Aufnahme eines Fachschul- oder Hochschul- bzw. Universitätsstudiums erworben werden. Die Teilnahme an den weiterführenden Oberschulen und Lehrgängen erfolgt ohne Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit. Zur Teilnahme sind auch junge Werktätige, die vor der Einführung der Oberschule die Grund- oder Mittelschule absolviert haben, zuzulassen.

3. Besuch von Arbeiter- und Bauern-Fakultäten zur Vorbereitung auf ein Direktstudium an einer Universität oder Hochschule durch junge Werktätige mit abgeschlossener Berufsausbildung, besonders durch Jugendliche, die vor Einführung der Oberschule die Grund- oder Mittelschule absolviert haben.

§ 7
(1) Außer der Oberschule besteht die 12klassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, im folgenden erweiterte Oberschule genannt.

(2) Die erweiterte Oberschule mit naturwissenschaftlichem, neu- oder altsprachlichem Zweig, führt zur Hochschulreife. Sie hat durch enge Verbindung des Unterrichts mit der Produktion die Schüler auf ihre berufliche Tätigkeit oder auf das Studium an einer Fach- oder Hochschule bzw. Universität vorzubereiten. In der erweiterten Oberschule sind den Schülern auf der Grundlage der polytechnischen Bildung die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, besonders in den Naturwissenschaften, zu vermitteln.

(3) Der Weg von der erweiterten Oberschule zur Hochschule oder Universität führt nach dem Abschluß der Schule (Abitur) über ein berufspraktisches Jahr unter Anleitung der Hochschule oder Universität.

§ 8
(1) Nach Errichtung der Oberschule für alle Kinder in den einzelnen Bezirken und Kreisen besteht für den Bereich der betreffenden Bezirke und Kreise allgemeine Schulpflicht für den Besuch dieser Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 und anschließend – soweit nicht die erweiterte Oberschule besucht wird – eine mindestens zweijährige Berufsschulpflicht.

(2) Die Schulpflicht besteht vom beginnenden 7. Lebensjahr für alle Kinder, deren Erziehungspflichtige ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik haben; sie ist in den staatlichen Schulen der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen.

(3) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des lehrplanmäßigen Unterrichts, die Teilnahme an den vom Ministerium für Volksbildung für obligatorisch erklärten Veranstaltungen der Schule und die Befolgung der Schulordnung.

(4) Die Erziehungspflichtigen haben dafür zu sorgen, daß der Schulpflichtige seine Schulpflicht erfüllt.

(5) Körperlich oder geistig behinderte Schulpflichtige erfüllen die Schulpflicht in den für sie vorgeschriebenen staatlichen Sonderschuleinrichtungen.



Quelle: Gesetzblatt der DDR 1959, II, S. 859 ff; abgedruckt in Christoph Kleßmann, Hg., Zwei Staaten, eine Nation. Deutsche Geschichte 1955-1970. Göttingen, 1988, S. 568-70.

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