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Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen (21. Oktober 1947)

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Art. 28. [Staatliche Schulaufsicht] Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Art. 29. [Privatschulen] Privatschulen können auf Grund staatlicher Genehmigung errichtet und unter Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.

Art. 30. [Schulpflicht] Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 31. [Lehr- und Lernmittelfreiheit, Begabtenförderung] Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.

Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.

Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.

Minderbemittelten ist bei entsprechender Begabung der über die allgemeine Schulpflicht hinausgehende Besuch der Höheren Schule, der Fachschule oder der Hochschule durch Beihilfen und andere Maßnahmen zu ermöglichen. Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 32. [Gemeinschaftsschulen, Religionsunterricht] Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.

Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.

Art. 33. [Toleranzgebot] In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fall auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.

Art. 34. [Hochschulen] Die Hochschulen sind in der Regel staatlich. Sie können auch in Gemeinschaft mit anderen Ländern oder als Zweig einer Hochschule eines anderen Landes errichtet und unterhalten werden.

Art. 35. [Erwachsenenbildung] Allen Erwachsenen ist durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit der Weiterbildung zu geben.

Art. 36. [Jugendorganisationen] Der Staat gewährt den Jugendorganisationen Schutz und Förderung.

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Quelle: Christian Pestalozza, Hg., Verfassungen der Deutschen Bundesländer. Gesetze über die Landesverfassungsgerichte, Grundgesetze. München, Deutscher Taschenbuch Verlag, 1988, S. 151-58.

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