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Die Verschmutzung hervorgerufen durch eine Chemiefabrik in der Westfälischen Stadt Iserlohn (1839-1852)

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II. Schreiben der Königlichen Regierung Arnsberg vom Mai 1852

Die im August v. Jahres abgehaltene sachverständige Untersuchung der, von Ihren Nachbarn über die nachtheiligen Folgen Ihrer chemischen Fabrik erhobenen, Beschwerden hat außer Zweifel gestellt, daß weder die Einrichtungen noch die Betriebsweise der Fabrik von der Art sind, daß die Umgegend von erheblichen Nachtheilen und Belästigungen gesichert wäre.

Nicht allein, daß die Vegetation der umschließenden Gärten unverkennbar unter der Einwirkung saurer Dämpfe bedeutend gelitten hätte und in ihrer Entwicklung gestört war, so fand sich auch am Tage der Revision ein so erstickender salpetersaurer Dunstkreis in den Fabrikräumen und deren Umgebung verbreitet, daß es unvermeidlich war, das Untersuchungs-Geschäft einstweilen abzubrechen.

Um diesen Übelständen endlich durchgreifend zu begegnen, finden wir uns veranlaßt, in Verfolg der Verfügungen vom 12ten April und 11ten Oktober 1850 den Fortbetrieb Ihrer Fabrik von der genauen Erfüllung folgender Bedingungen, welche theilweise schon früher als räthlich befunden, jedoch auf Ihre Bitte bis zu weiteren Erfahrungen hinaus geschoben waren, abhängig zu stellen.

Es ist für einen, den Nachbarn ungefährlichen, Fortbestand der Anlage vor Allem unerläßlich, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß die sauren Gase und Dämpfe verdichtet und vor Entweichung bewahrt, die unvermeidlich entweichenden aber einer hohen Luftregion zugeführt werden.

Zu diesem Behufe sind folgende Einrichtungen nöthig.

1, Die Räume, in welchen
a, der Schwefelverbrennungsofen sich befindet,
b, die Salzsäure destilliert,
c, die Schwefelsäure abgedampft und destilliert wird, müssen eine den Gutachten des Herrn Grothe vom 2ten März 1850 und des Herren Dieckmann vom 31ten Januar d. J. vollständig entsprechende, trichterförmige und dichte Überdachung erhalten, weshalb sowohl die gebrochentrichterförmige Gestalt der Überdachung des Destillations-Raums für die Salpetersäure, wie der theilweise oder gänzliche Mangel des vorgeschriebenen Lehmüberzuges nicht ferner zu dulden sind.

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