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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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Art. VI
Da ferner die kaiserliche Majestät auf die Beschwerden, die im Namen der Stadt Basel und der ganzen Eidgenossenschaft wegen etlicher vom Reichskammergericht gegen die genannte Stadt und andere verbündete Orte der Eidgenossen und ihre Bürger und Untertanen gerichteter Prozesse und Vollziehungsbefehle vor die zu gegenwärtigen Kongressen abgeordneten kaiserlichen Bevollmächtigten gebracht worden sind, nach Einholung der Meinung und des Rates der Reichsstände in einem Sonder-Erlaß vom 14. Mai letztvergangenen Jahres erklärt hat, daß die vorgenannte Stadt Basel und die übrigen Orte der Eidgenossen im Besitz voller Freiheit und Exemtion vom Reiche und in keiner Weise den Gerichtshöfen und Gerichten desselben Reiches unterstellt sind, so ist beschlossen worden, daß das Gleiche in diesen öffentlichen Friedensvertrag aufgenommen werden und rechtskräftig und gültig bleiben und mithin dergleichen Prozesse mitsamt den dadurch veranlaßten zu irgendeiner Zeit verfügten Beschlagnahmen ganz und gar nichtig und ungültig sein sollen.

Art. VII
§ 1. Auch ist mit einmütiger Zustimmung der kaiserlichen Majestät und aller Reichsstände beschlossen worden, daß sämtliche Rechte oder Vergünstigungen, welche [ . . . ] sowohl alle anderen Reichssatzungen, als besonders der Religionsfriede [ . . . ] den katholischen und den der Augsburgischen Konfession zugetanen Ständen und Untertanen erteilen, auch denen unter ihnen, die Reformierte genannt werden, zukommen sollen [ . . . ]. [Es folgen Regelungen für den Fall des Konfessionswechsels zwischen Reformierten und Lutheranern, die analog den Bestimmungen des Art. V gefaßt werden.]

§ 2. Wenn aber irgendeine Gemeinde im Fall einer Änderung die Religion ihres Herrn angenommen und verlangt hätte, auf eigene Kosten die Religion zu üben, der ihr Fürst oder Herr zugetan ist, so soll es ihm freistehen, ihr das ohne Benachteiligung der übrigen zu erlauben, und [diese Erlaubnis] darf von seinen Nachfolgern nicht aufgehoben werden. Aber die Mitglieder der Konsistorien, die Kirchenvisitatoren und die Theologie- und Philosophieprofessoren an Schulen und Akademien sollen ausschließlich der Religion angehören, die zu dieser Zeit an jedem Orte öffentlich angenommen ist. [ . . . ]

Jedoch soll außer den obbenannten Religionen im hl. Römischen Reich keine andere angenommen oder geduldet werden.

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