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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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§ 32. Wer aber beunruhigt oder auf irgendeine Weise entsetzt worden ist, soll ausnahmslos in den Zustand, in dem er sich im Jahr 1624 befunden hat, vollständig wieder eingesetzt werden. [ . . . ]

§ 34. Ferner ist beschlossen worden, daß jene der Augsburgischen Konfession anhangenden Untertanen von Katholiken, sowie auch die katholischen Untertanen von Ständen Augsburgischer Konfession, die zu keiner Zeit des Jahres 1624 ihren Glauben öffentlich oder auch privat üben durften, und auch die, welche nach der Verkündigung des Friedens inskünftig eine andere Religion bekennen oder annehmen werden als ihr Landesherr, nachsichtig geduldet und nicht gehindert werden sollen, sich mit freiem Gewissen zu Hause ihrer Andacht ohne Nachforschung oder Beunruhigung privat zu widmen, in der Nachbarschaft aber wo und sooft sie es wollen am öffentlichen Gottesdienst teilzunehmen oder ihre Kinder auswärtigen Schulen ihrer Religion oder zu Hause Privatlehrern zur Erziehung anzuvertrauen; jedoch sollen dergleichen Landsassen, Vasallen und Untertanen im übrigen ihre Pflicht mit gebührendem Gehorsam und Untertänigkeit erfüllen und zu keinen Unruhen Anlaß geben.

§ 35. Ob die Untertanen aber katholisch oder Augsburgischer Konfession sind, so sollen sie nirgends wegen ihrer Religion verachtet und nicht von der Gemeinschaft der Kaufleute, Handwerker und Zünfte, von Erbschaften, Vermächtnissen, Spitälern, Siechenhäusern, Almosen und andern Rechten oder Handelsgeschäften, und noch viel weniger von den öffentlichen Friedhöfen oder der Ehre der Bestattung ausgeschlossen werden; für die Bestattung soll von den Hinterlassenen nichts gefordert werden außer den rechtmäßigen Gebühren einer jeden Pfarrkirche, die für die [Bestattung der] Toten entrichtet zu werden pflegen; vielmehr sollen sie, sicher unter gleichem Recht und Schutz, in diesen und ähnlichen Dingen für gleichberechtigt mit ihren Mitbürgern geachtet werden.

§ 36. Wenn aber ein Untertan, der im Jahre 1624 weder die öffentliche noch die private Kultusfreiheit besessen hat, oder auch einer, der nach der Verkündigung des Friedens seine Religion wechseln wird, aus freien Stücken auswandern will oder vom Landesherrn [auszuwandern] geheißen wird, so soll es ihm freistehen, entweder mit Behaltung oder nach Veräußerung seiner Güter wegzuziehen, die behaltenen Güter durch Diener bestellen zu lassen und, sooft die Lage es erfordert, zur Beaufsichtigung seiner Sachen oder zur Führung von Rechtshändeln oder zur Eintreibung von Schulden frei und ohne Geleitsbrief sich dorthin zu begeben. [ . . . ]

§ 50. Die Obrigkeiten beider Religionen sollen ernstlich und streng verhindern, daß jemand öffentlich oder privat in Predigt, Unterricht, Disputation, Schrift oder Rat den Passauer Vertrag, den Religionsfrieden oder insonderheit diese Erklärung oder diesen Vertrag irgendwo angreift, in Zweifel zieht oder gegenteilige Behauptungen daraus abzuleiten versucht [ . . . ].

§ 52. In Religionssachen und allen andern Geschäften, wo die Stände nicht als einheitliche Körperschaft betrachtet werden können, sowie auch, wenn die katholischen und die Stände Augsburgischer Konfession zu getrennten Verhandlungen auseinandertreten, soll allein gütlicher Vergleich die Streitigkeiten schlichten, ohne Rücksicht auf die Stimmenmehrheit.

Was aber die Stimmenmehrheit in Steuersachen betrifft, so soll diese Angelegenheit, da sie auf dem gegenwärtigen Kongreß nicht entschieden werden konnte, auf den nächsten Reichstag verschoben sein. [ . . . ]

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