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Markgraf Karl Friedrich von Baden, Erlass zur Aufhebung der Leibeigenschaft in Baden (23. Juli 1783)

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Ihr das Oberamt habt alles dieses zu eröffnen, wie solches geschehen, an Uns zu berichten, und euch selbst hienach zu achten. Euch den Verrechnern aber befehlen Wir gnädigst von heutigem Tage an, die hiedurch aufgehobene Abgaben nicht weiter anzusetzen und einzuziehen, davon auch die nötige Bemerkung in euren Rechnungen zu machen, dahingegen die in den unterstellten Fällen Uns vorbehaltene Manumissions- und Abzugsabgaben fernerhin zu erheben und Uns getreulich zu verrechnen, inmaßen Wir Uns versehen und verbleiben euch in Gnaden gewogen.

Gegeben Carlsruhe den 23. Juli 1783.



Quelle: Quellen zur Geschichte des deutschen Bauernstandes in der Neuzeit. Geschrieben und herausgegeben von Günther Franz. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1976, S. 292-94.

Abgedruckt in Helmut Neuhaus, Hg., Zeitalter des Absolutismus 1648-1789. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 5. Stuttgart: P. Reclam, 1997, S. 434-38.

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