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Markgraf Karl Friedrich von Baden, Erlass zur Aufhebung der Leibeigenschaft in Baden (23. Juli 1783)

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In Unsern Landen hingegen wollen Wir die bei den vormaligen mehreren Verteilungen derselben entstandene und bisher fortgedauerte Auflagen, welche bisher sowohl bei dem wechselseitigen Überzug aus einem der Durlachischen und Baden-Badischen Landesanteile in den andern, als auch in jedem derselben bei dem Zug von einem Oberamt oder Amt, oder von einem Ort in das andere angesetzt und an Uns entrichtet worden sind, aufheben, und Unsere Untertanen, mit Einschluß der Wiedertäufer und Juden, in sofern solche unter Unserer alleinigen unmittelbaren hohen und niedern Gerichtsbarkeit auch Landeshoheit stehen, von folgenden Abgaben ganz und vollkommen befreien: 1. Von dem Abzug, mit Vorbehalt des sogenannten Lacherbengeldes. 2. Von dem Abzugspfundzoll. 3. Von dem Manumissions- und Expeditionstax. 4. Von dem in Unserm Baden-Badischen Landesanteil sogenannten Landschaftsgeld, ferner 5. Von dem Leibschilling. 6. Von dem Todesfall und Hauptrecht oder Besthaupt, soweit diese letztere Schuldigkeit auf Personen und nicht auf gewissen Gütern haftet, also mit Vorbehalt des Güterfalls, oder wie er sonsten genannt zu werden pflegt, mit alleiniger Ausnahme derer Städte, welche an dem Abzug einen Anteil beziehen, und deren Einwohnern Wir die obgedachte Freiheit von dem Abzug alsdann erst bewilligen werden, wann diese Städte sich bereit erklären, ihren Anteil an jenen Abgaben ebenfalls aufzuheben, bis wohin auch diejenige Untertanen, so in ersagte Städte ziehen, der Abzugsschuldigkeit unterworfen bleiben.

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Wie wir nun bei der Aufhebung dieser Lasten die einige Absicht hegen, das Glück Unserer Untertanen zu befördern und dadurch einen neuen Beweis geben, wie onveränderlich angelegen es Uns ist, Unsere Regentenpflichten zu erfüllen, Unsern Untertanen Unsere landesväterliche Gesinnungen immer mehreres zu erproben und somit Liebe, Huld und Gnade zu erweisen. Als sind Wir auch voraus versichert, daß dieselbe sich hierdurch zu fernern schuldigen Treue, Vertrauen und Ergebenheit gegen Uns und Unser fürstl. Haus aufmuntern lassen und zu dem Wohlstand des Landes alles, was an ihnen liegt, mit verdoppelten Kräften beitragen werden.

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