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Reichshandwerksordnung (16. August 1731)

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IX. [ . . . ] Über dieses sich auch befindet, daß die Handwerks-Gesellen gemeiniglich des Montags, und sonsten, ausser denen ordentlichen Feyertägen, sich der Arbeit eigenmächtig entziehen; Welche, und alle andere dergleichen unvernünftige, in dieser Ordnung benahmste und unbenahmste Mißbräuche und Ungebühr von deren Obrigkeiten ebenmäßig abgeschaffet, und denen Handwerkern hierinnfalls, sonderlich das denen Handwerks-Purschen nicht gebührende Degen tragen, bey dessen Verlust, auch anderer scharfen Ahndung, in denen Städten nicht gestattet werden sollen. [ . . . ]. Wann auch ein Gesell, welcher sein Handwerk einmal redlich erlernet, ausser demselben auf kurze oder lange Zeit sein Brod und Fortkommen suchet, und zu dieser und jener Herrschaft, fürnehmen oder geringen Stands, in Diensten sich begiebet, nach der Hand aber seinem erlernten Handwerk entweder als Gesell wiederum nachgehen, oder aber Meister werden will, soll ihme daran, und wann er letztern Falls sonsten sein Handwerk redlich erlernet, das Meisterstück verfertiget, und seines Wohlverhaltens wegen von der Herrschaft, wo er gedienet, einen beglaubten Abschied aufzuweisen hat, ermeldtes Dienen ausser dem Handwerk im mindesten nicht nachtheilig oder hinderlich fallen, jedoch, daß er währenden Dienstes durch anmassende fremde Arbeit für unprivilegirte Personen, denen Meistern des Orts keinen Eintrag thue. Weil ferners Theils die jüngste oder zuletzt aufgenommene Meister, von denen älteren mit Herumschicken, Aufwarten, und dergleichen Diensten, zu ihrem merklichen Schaden, und bald anfänglichem Ruin von der Arbeit gehindert und abgehalten werden, ist auch hierauf, und daß man solchergestalt junge Meister nicht zu hart beschwere, wie auch auf jenes, wann ein schon ordentlich eingezünfter Meister von einer andern Herrschaft, und so hinwieder verlanget würde, und demselben, ausser der Gebühr des Einschreibens in das Handwerk, wieder aufs neue in dem Ort, wohin er beruffen, sich einzünften zu lassen, zugemuthet werden wollte, erheischender Nothdurft nach von jeder Obrigkeit zu sehen, und die Billigkeit zu verfügen. [ . . . ]

XI. Demnach auch öfters vorkommen, daß bey denen Handwerkern, insonderheit denen sogenannten geschenkten, zwischen denen unehlich erzeugten, und vor- oder nach der Priesterlichen Copulation gebohrnen ein Unterscheid gemachet werden wolle, wie auch denen, so von Uns, als Römischen Kaysern, oder sonst aus Kayserl. Macht legitimiret werden, also, daß theils Handwerker, auch diejenige, welche auf solche Weise legitimirte, oder auch von einem andern noch im ledigen Stand geschwächte Weibs-Personen heyrathen, oder mit denen, mit welchen sie sich verunkeuschet, zur Straffe copuliret worden, nicht passiren wollen, so solle erstgemeldter Unterscheid aufgehoben seyn; und die auf jetzt besagt einen oder andern Weg legitimirte Manns- oder Weibs-Personen wegen Zulassung zu denen Handwerkern einander gleich geachtet, und denenselben nichts mehr in den Weg geleget werden. [ . . . ]

XIV. Und ob man zwar aus diesem, wie auch, was oben gegen die muthwillig ausgetretene Handwerks-Pursche, und derselben unvernünftiges Auftreiben, Schänden und Schmähen, als die wahre Quelle alles bey denen Handwerkern eingerissenen Grund-verderblichen Unwesens, wohl bedächtlich verordnet worden, sich billig versehete, es würden Meister und Gesellen sich zu ihrem eigenen Besten fürohin eines mehr sittsam- und ruhigen Wandels befleissen, und ihrer vorgesetzten Lands-Obrigkeit den geziemenden Gehorsam erweisen; So will doch gleichwohl unumgänglich nöthig seyn, mit Hindansetzung der bißherigen Langmuth, Meistern und Gesellen den rechten Ernst zu zeigen, also und dergestalt, daß, wo sie, diesem allen ohnangesehen, nichts destoweniger in ihrem bißherigen Muthwillen, Boßheit und Halßstarrigkeit verharren, und sich also Zügellos aufzuführen, fortfahren sollten, Wir und das Reich leicht Gelegenheit nehmen dörften, nach dem Beyspiel anderer Reiche, und damit das Publicum durch dergleichen freventliche Privat-Händel in Zukunft nicht ferner gehemmet und belästiget werde, alle Zünfte insgesamt und überhaupt völlig aufzuheben und abzuschaffen. Damit auch denen vorigen sowohl, als dieser erneuerten Reichs-Ordnung in allen und jeden darinn begriffenen, oder von jeden Orts Herrschaft und Obrigkeit noch weiters zu verfügen stehenden Satzungen und Artickeln, laut ihres klaren Inhalts, gehorsam nachgelebt, und auf keinerley Weise und Wege einige Entschuldigungen der Unwissenheit und Unverstands vorgeschützet werden mögen; So sollen diese erneuerte und verbesserte Reichs-Ordnungen nicht allein denen Handwerks-Meistern und Gesellen publiciret und jährlich vorgelesen, sondern auch auf einer jeden Zunft-Stube, oder so genannten Herbergen, damit sie jedermann lesen könne, öffentlich angeschlagen; insonderheit aber denen Lehr-Jungen bey ihrer Loßsprechung deutlich vorgehalten, und sie darüber zu deren künftiger Festhaltung ins Gelübd genommen werden.

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