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Reichshandwerksordnung (16. August 1731)

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III. Wann ein Handwerks-Gesell sein Handwerk an einem Ort, nach denen daselbst üblichen Obrigkeitlichen bestättigten Handwerks-Ordnungen, Satzungen und Gewohnheiten, und zumalen bey einem ehrlichen, von des Orts Obrigkeit approbirten Meister erlernet, sollen dergleichen Handwerks-Gesellen, auch anderer Orten, wann schon daselbst andere Gebräuche, und Handwerks-Ordnungen wären, auch weniger, oder mehr Lehr-Jahre erfordert würden, allenthalben, und ohne daß man sie weiter, bishero hin und wieder angemerktem Erkühnen nach, auch nur im geringsten dafür erst abzustrafen begehret etc. für redlich und tüchtig passiret, und dießfalls kein Unterschied gemacht werden.

IV. Demnach auch allbereits in der Policey-Ordnung de Anno 1548. Tit. 37. und 1577. Tit. 38. wegen gewisser Personen versehen, daß deren Kinder von denen Gaffelen, Aemtern, Gülden, Innungen, Zünften, und Handwerkern nicht ausgeschlossen werden sollen; Als hat es dabey allerdings sein festes Bewenden, und sollen berührte Constitutiones künftig durchgängig genau befolgt, nichtweniger auf die Kinder derer Land- Gerichts- und Stadt-Knechte, wie auch derer Gerichts- Frohn- Thurn- Holz- und Feld-Hüter, Todengräber, Nachtwächter, Bettelvögte, Gassenkehrer, Bachstecher, Schäfer und dergleichen, in Summa keine Profession und Handthierung, dann blos die Schinder allein bis auf deren zweyte Generation, in soferne allenfalls die erstere eine andere ehrliche Lebens-Art erwählet, und darinn mit denen ihrigen wenigst 30. Jahre lang continuiret hätten, ausgenommen, verstanden, und bey denen Handwerkern ohne Weigerung zugelassen werden.

V. Wann sich ja zutrüge, daß ein Meister oder Gesell, etwas Unredliches, und dem Handwerk nachtheiliges begangen zu haben, bezüchtiget würde, soll dannoch weder ein Meister den andern, noch ein Gesell den andern, noch ein Meister den Gesellen, noch ein Gesell den Meister, geschweige diese, und jene in der mehreren, und gegen die mehrere Zahl deshalben, es seye mündlich, es seye schriftlich, zu schelten, zu schimpfen, und zu schmähen, vielweniger gar auf- und umzutreiben [ . . . ] sich unterfangen, sondern an dem Weg Rechtens, und richterlicher Hülfe, oder Einsicht sich gänzlich begnügen lassen, mithin die Sache bey der Obrigkeit anzeigen, und deren Untersuchung, Erkänntniß und Ausspruch geduldig und ruhig erwarten [ . . . ].

Woferne aber bisheriger Erfahrung nach, die Gesellen unter irgends einigem Prætext sich weiter gelüsten liessen, einen Aufstand zu machen, folglich sich zusammen zu rottiren, und entweder an Ort und Stelle noch bleibende, gleichwohl bis ihnen in dieser und jener vermeyntlichen Prætension oder Beschwerden gefüget werde, keine Arbeit mehr zu thun, oder selbst Haufenweis auszutreten, und was dahin einschlagenden rebellischen Unfugs mehr wäre, dergleichen grosse Frevler oder Missethäter sollen nicht allein, wie oben § 2 schon erwehnet, mit Gefängniß- Zuchthauß- Vestungs-Bau- und Galeeren-Strafe beleget, sondern auch, nach Beschaffenheit der Umstände, und hochgetriebener Renitenz, nicht minder würklich verursachten Unheils, am Leben gestraft werden. Und wann eines jeden Orts, oder wohl gar diese und jene Landes-Obrigkeit, sie allein zu überwältigen nicht vermag, wird sie die benachbarten, ingleichen die Creyß-Ausschreib-Aemter, oder Creyß-Obristen dießfalls bey Zeiten um Hülf anzuruffen wissen: [ . . . ] Es sollen auch an keinem Ort im Reich, dahin dergleichen muthwillig aufstehende, oder austretende Handwerks-Pursche ihre Zuflucht nehmen möchten, denenselben weder in Wirthshäusern, noch sonsten einiger Unterschleif gegeben, vielweniger ein Aufenthalt gestattet, oder sie mit Speiß und Trank versehen, und nicht allein gegen die frevlende Handwerks-Pursche selbst, sondern auch gegen die Heeler, als Mithelfer derer Aufrührigen, mit obigen Strafen ohnnachläßig verfahren werden. [ . . . ]

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