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Das „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste”, in Berlin unterzeichnet von König Friedrich Wilhelm III., Hardenberg, und Kriegsminister von Boyen, unter anderem (3. September 1814)

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10. Die Landwehr des zweiten Aufgebots ist im Kriege entweder bestimmt die Garnisonen oder Garnison-Bataillone durch einzelne Theile zu verstärken oder sie wird nach dem augenblicklichen Bedürfniß auch im Ganzen zu Besatzungen und Verstärkungen des Heeres gebraucht. Sie wird aus allen Männern, die sowohl aus der stehenden Armee, als aus der Landwehr des ersten Aufgebots heraustreten und aus den Waffenfähigen bis zum zurückgelegten 39sten Jahre ausgewählt.

11. Da die Landwehr des zweiten Aufgebots größtentheils aus gedienten Männern besteht, so wird sie in Friedenszeiten nur in kleinen Abtheilungen und an einzelnen Tagen jederzeit in ihrer Heimath versammelt. Wenn an den Uebungen der Landwehr des zweiten Aufgebots Jünglinge vom 17ten bis 20sten Jahre Theil nehmen wollen, so soll ihnen dies gestattet werden, ohne daß sie dadurch in die Landwehr vor dem erreichten 20sten Jahre eintreten.

12. Diejenigen Leute, welche in der Landwehr dienen, können, wenn ihre bürgerliche Verhältnisse es erfordern, nach vorhergegangener Anzeige an ihre Vorgesetzte, ungehindert ihren Wohnort verändern, und treten alsdann in die Landwehr des Ortes, wo sie ihren Aufenthalt wählen.

13. Der Landsturm tritt nur in dem Augenblick, wenn ein feindlicher Anfall die Provinzen überzieht, auf Meinen Befehl zusammen; im Frieden ist es einer besondern Bestimmung unterworfen, wie er von der Regierung zur Unterstützung der öffentlichen Ordnung in einzelnen Fällen gebraucht werden kann; er besteht aus allen Männern

a) bis zum 50sten Jahre, die nicht in die stehenden Heere und die Landwehr eingetheilt sind,
b) aus allen Männern, die aus der Landwehr herausgetreten sind,
c) aus allen rüstigen Jünglingen vom 17ten Jahre an.

14. Der Landsturm theilt sich ein:

a) in die Bürger-Compagnien in den großen Städten,
b) in die Land-Compagnien, welche, nach Maaßgabe der innern Kreiseintheilung, in den mittlern, kleinen Städten, und auf dem platten Lande gebildet werden.

15. Im Frieden bestimmen als Regel, die in den obigen Gesetzen angegebenen Jahre den Ein- und Austritt in die verschiedenen Heeres-Abtheilungen, im Kriege hingegen, begründet sich dies durch das Bedürfniß, und alle zum Dienste aufgerufene Abtheilungen werden von den Zurückgebliebenen und Herangewachsenen nach Verhältniß des Abgangs ergänzt.

16. Diejenigen, welche freiwillig in das stehende Heer treten, erhalten dafür die Begünstigung, sich die Waffengattung und das Regiment zu wählen; dahingegen die, welche von den dazu verordneten Behörden zum Kriegsdienste aufgerufen sind, durch das Kriegsministerium vertheilt werden.

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