GHDI logo

Das „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste”, in Berlin unterzeichnet von König Friedrich Wilhelm III., Hardenberg, und Kriegsminister von Boyen, unter anderem (3. September 1814)

Seite 2 von 4    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


4. Die stehende Armee ist beständig bereit ins Feld zu rücken, sie ist die Haupt-Bildungsschule der ganzen Nation für den Krieg, und umfaßt alle wissenschaftliche Abtheilungen des Heeres.

5. Die stehende Armee besteht

1) aus denjenigen, die sich mit Rücksicht auf weitere Beförderung, zum Dienst melden, und den in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Prüfungen unterwerfen;
2) aus den Freiwilligen, die sich dem Kriegsdienst widmen wollen, aber keine Prüfung bestehen können; und
3) aus einem Theil der jungen Mannschaft der Nation vom 20sten bis zum 25ten Jahre.

6. Die drei ersten Jahre befindet sich die Mannschaft des stehenden Heeres durchgängig bei ihren Fahnen, die beiden letzten Jahre wird sie in ihre Heimath entlassen, und dient im Fall eines entstehenden Krieges zum Ersatz des stehenden Heeres.

7. Junge Leute aus den gebildeten Ständen, die sich selbst kleiden und bewaffnen können, sollen die Erlaubniß bekommen, sich in die Jäger- und Schützenkorps aufnehmen zu lassen. Nach einer einjährigen Dienstzeit können sie zur Fortsetzung ihres Berufs, auf ihr Verlangen, beurlaubt werden. Nach den abgelaufenen drei Dienstjahren treten sie in die Landwehr des ersten Aufgebots, wo sie, nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten und Verhältnisse, die ersten Ansprüche auf die Offizierstellen haben sollen.

8. Die Landwehr des ersten Aufgebots ist bei entstehendem Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres bestimmt, sie dient gleich diesem, im Kriege, im Inn- und Auslande; im Frieden ist sie dagegen, die zur Bildung und Uebung nöthige Zeit ausgenommen, in ihre Heimath entlassen.

Sie wird ausgewählt:

a) aus allen jungen Männern vom 20sten bis 25sten Jahre, die nicht in der stehenden Armee dienen,
b) aus denjenigen, die in den Jäger- und Schützen-Bataillons ausgebildet worden,
c) aus der Mannschaft von dem 26sten bis zurückgelegtem 32sten Jahre. Die Uebungen der Landwehr des ersten Aufgebots sind zwiefach:

a) zu gewissen Tagen in kleinen Abtheilungen in der Heimath,
b) einmal des Jahres, in größeren Abtheilungen in Verbindung mit Theilen des stehenden Heeres, welche zu diesem Zweck auf den Sammelplatz der Landwehr rücken.

9. Um im Allgemeinen körperliche und wissenschaftliche Ausbildung so wenig als möglich zu stören, ist das vollendete 20ste Jahr zum Anfang des Kriegsdienstes festgestellt, es bleibt aber jedem junge Manne überlassen, nach vollendetem 17ten Jahre, wenn er die nöthige körperliche Stärke hat, sich zum Kriegsdienste zu melden, wodurch er dann um eben so viel Jahre früher wieder aus den verschiedenen Verpflichtungen heraustritt.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite