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Preußisches Gesetz über die Gewerbefreiheit, gezeichnet von Staatskanzler Hardenberg und König Friedrich Wilhelm III. (7. September 1811)

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39. Für jedes, auf die nach § 32. 33. abzulösenden Berechtigungen gegründete Gewerk besonders wird ein Ablösungsfonds gebildet. Dieser besteht

a) aus dem gemeinschaftlichen Vermögen des Gewerks, nach Abzug der darauf haftenden Schulden;

b) aus einem jährlichen Einkommen von anderthalb Procent des Werths sämmtlicher zubehöriger Berechtigungen [ . . . ]

c) aus den durch die Ablösungen ersparten Zinsen.

40. Die Ablösung geschieht durch baare Zahlung aus diesem Fonds, soweit derselbe jedesmal reicht.

41. Diejenigen Berechtigungen werden zuerst abgelöst, die am wohlfeilsten angeboten werden. Sind mehrere gleich wohlfeil angeboten: so werden die darunter zuerst abgelöst, auf welche die mehrsten Schulden eingetragen sind. Ergiebt sich hieraus kein Vorzugsrecht, so entscheidet das Loos. Ob die Berechtigung noch benutzt wird oder ruht, hat auf die Ablösung derselben keinen Einfluß. [ . . . ]

49. Der Magistrat ist persönlich verantwortlich dafür, daß der Ablösungsfonds jedes Gewerks zu nichts andern, als zur Ablösung der dazu gehörigen Berechtigungen verwandt, auch die Ablösung auf keine Weise verzögert werde. Die Regierungen sind verpflichtet, hierauf besonders zu achten. [ . . . ]

51. In Rücksicht seiner eigenen Consumtion ist Niemand mehr einem Mahl- und Getränkzwange unterworfen. [ . . . ]

57. Die Gewerbsberechtigung eines Jeden ist fortan nach dem Inhalte seines Gewerbescheins zu beurtheilen.

58. Entstehen Zweifel über die Grenzen derselben, so gebührt die Entscheidung allein den Polizeibehörden.

59. Der Gewerbschein giebt nach § 9. des Edikts vom 2ten November 1810 jedem Inhaber auch das Recht, mit den auf den Grund desselben verfertigten Erzeugnissen zu handeln. Dieses Recht wird hiermit folgendermaßen näher bestimmt.

60. Er kann diese Erzeugnisse an seinem Wohnorte in seiner Wohnung, auch in offenen Läden, in Buden, so weit deren Aufstellung polizeilich gestattet ist, oder auf offenen Marktplätzen, oder auch durch Herumtragen zu Verkauf feil halten, und durch seine Hausgenossen feil halten lassen.

61. Er kann ferner davon Versendungen machen, auch außer seinem Wohnorte Jahrmärkte damit beziehen, und sie dort in Läden oder Buden ausstellen.

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