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König Friedrich Wilhelm III. und seine Minister Stein und Schrötter, „Ordnung für sämtliche Städte der Preußischen Monarchie” (19. November 1808)

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§ 141. Das Magistratskollegium soll überall aber nur aus Mitgliedern der Bürgerschaft bestehen, die das Vertrauen derselben genießen.

Jeder mit Gemeinsinn erfüllte Bürger wird, auch ohne Vortheile für seine Person dabei zu beabsichtigen, dieses ehrenvolle Amt gern übernehmen.

Zur Verminderung der Administrationskosten können daher nur diejenigen Magistratsmitglieder für ihre Amtsführung entschädigt werden, welche ihre Zeit derselben ganz zu widmen haben.

§ 142. Das Magistratskollegium soll in kleinen Städten einen besoldeten Bürgermeister, und einen besoldeten Rathsmann, der zugleich Kämmerer ist, außerdem aber nach Maaßgabe des Bedürfnisses vier bis sechs unbesoldete Rathsmänner enthalten. [ . . . ]

§ 152. Sämmtliche Mitglieder der Magisträte, mit Ausschluß des Oberbürgermeisters, werden Namens der Stadtgemeine von den Stadtverordneten erwählt, und von der Provinzialpolizeibehörde bestätigt. [ . . . ]


Tit. VIII. Von der Geschäftsorganisation und dem Verhältniß der Behörden gegen einander.

§ 166. Dem Staate bleibt vorbehalten, in den Städten eigene Polizeibehörden anzuordnen, oder die Ausübung der Polizei dem Magistrat zu übertragen, der sie sodann vermöge Auftrags ausübt. So wie die besonderen Polizeibehörden, welche in den Städten angeordnet werden, unter den obern Polizeibehörden stehen, so steht auch der Magistrat, welcher die Polizei vermöge Auftrags erhält, unter diesen höhern Behörden, rücksichtlich alles dessen, was auf die Polizeiübung Bezug hat. Die Magisträte werden in dieser Hinsicht als Behörden des Staats betrachtet. Der Magistrat muß die Ausübung der Polizei, so weit sie ihm übertragen wird, unweigerlich übernehmen, und die ganze Bürgerschaft in diesem Fall sowohl, als auch dann, wenn die Polizei durch eine eigene Behörde verwaltet wird, die Polizeiausübung, so weit es gefordert wird, unterstützen.

§ 167. Da die Ortspolizei jeder Stadt hauptsächlich für die Sicherheit und das Wohl der städtischen Einwohner thätig ist, so liegt der Stadtgemeine auch ob, die Kosten, welche die Erhaltung des nöthigen Polizeipersonals und die, nach der Disposition der Polizeibehörde, erforderlichen Anstalten nothwendig machen, aufzubringen. Ob der Magistrat oder eine andere Behörde die Polizei ausübt, macht dabei keinen Unterschied. [ . . . ]

§ 178. Die Geschäfte, welche der Magistrat allein zu treiben hat, werden folgende seyn:

a) die Besetzung der Magistratsstellen, Bezirksvorsteher- und Bürgerämter, nach der Wahl der Stadtverordneten, imgleichen die Wahl und Ansetzung der Unterbedienten;

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