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König Friedrich Wilhelm III. und seine Minister Stein und Schrötter, „Ordnung für sämtliche Städte der Preußischen Monarchie” (19. November 1808)

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§ 56. Dieselbe ist indessen verbunden, alles dasjenige, was zur Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses der Stadt erfordert wird und aus dem Gemeine-Einkommen nicht bestritten werden kann, auf die Stadteinwohner zu vertheilen und aufzubringen. [ . . . ]


Tit. VI. Von den Stadtverordneten. Abschnitt I. Von der Wahl und dem Wechsel derselben.

§ 69. Die Vertretung der Stadtgemeine oder Bürgerschaft durch Stadtverordnete ist nothwendig, weil jene aus zu vielen Mitgliedern bestehn, als daß ihre Stimmen über öffentliche Angelegenheiten, jedesmal einzeln vernommen werden könnten.

Deshalb soll in jeder Stadt, nach deren Größe, der Wichtigkeit der Gewerbe und dem Umfange der Angelegenheiten des Gemeinwesens, eine angemessene Repräsentation der Bürgerschaft bestellt werden und künftig bestehen.
[ . . . ]

§ 73. Die Wahl der Stadtverordneten nach Ordnungen, Zünften und Korporationen in den Bürgerschaften, wird dagegen hierdurch völlig aufgehoben. Es nehmen an den Wahlen alle stimmfähige Bürger Antheil und es wirkt jeder lediglich als Mitglied der Stadtgemeine ohne alle Beziehung auf Zünfte, Stand, Korporation und Sekte.

§ 74. Das Stimmrecht zur Wahl der Stadtverordneten und Stellvertreter, steht zwar in der Regel jedem Bürger zu; jedoch sind als Ausnahmen, folgende davon ausgeschlossen:

a) Diejenigen, welche nach den §§ 20. und 22. im IIIten Titel unfähig seyn würden, das Bürgerrecht zu erlangen, wenn sie solches nicht schon besäßen,

b) Magistratsmitglieder, während der Dauer ihres Amts,

c) Bürger weiblichen Geschlechts,

d) Unangesessene Bürger – in großen Städten, deren reines Einkommen noch nicht 200 Rthlr. – und in mittlern und kleinen Städten, deren reines Einkommen noch nicht 150 Rthlr. jährlich beträgt, und

e) Personen, welchen als Strafe das Stimmrecht entzogen ist. [ . . . ]


Tit. VII. Von den Magistraturen und Bezirksvorstehern.

§ 140. In jeder Stadt darf für den ganzen Polizeibezirk derselben, nur Ein Magistrat seyn. An Orten, wo mehrere Magistraturen jetzt bestehen, werden solche in einem Magistrat vereinigt. Auch für Pfälzer- und französische Kolonien können besondere Magistraturen nirgends weiter statt finden.

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