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Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst”) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

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[Artikel 32 befasst sich mit der rechtlichen Stellung von Agnaten, die das Erbe eines hochverschuldeten Gutes antreten; Artikel 33 mit der Stellung von Gläubigern eines Zahlungsunfähigen. Artikel 34 beschäftigt sich mit den Vorkehrungen, die für die Töchter eines adligen Gutsherrn zu treffen sind, dessen Besitz nicht zur Bereitstellung einer standesgemäßen Mitgift für sämtliche Töchter ausreicht. Heiratet eine Tochter in einen niederen Stand, jedoch einen ehrenwerten Mann, so ist ordentliche Vorsorge für sie zu treffen; doch jene, die unehrenhaft leben oder unehrenhaft heiraten, verwirken ihre Mitgift. Artikel 35 beschränkt die Verpflichtung eines entvölkerten Kreises, jene Schulden voll abzuzahlen, die noch aus Zeiten stammen, als dieser dichter bevölkert war.]

36. Zum Sechs und Dreysigstem, Können die Pacht-Herrn von denen Jahren, da die Höffe wüeste gestanden, das Ihre nicht fordern, Auch wird mann die Leuthe, so auff den Ihrigen geblieben, in Solidum nicht mahnen, noch executiren können, sondern ihnen insonderheit intuitu der Jahren, da Unsere Lande durch das verderbliche Kriegeswesen bedränget und ruiniret worden, eine ansehnliche moderation wiederfahren laßen müßen, Gestalt Wir dann Unseren Unterthanen undt Pachtleuthen nicht allein ziemliche und empfindliche Linderung, sondern auch von den meisten Jahren eine total remission gnädigst concediren.

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[Der Kirche soll eine ähnliche Ermäßigungen des Zehnten gewähren]

[Artikel 37: Adelige oder Angestellte der Krone, die verfallene Güter bewirtschaften, sind verpflichtet, dafür Steuern und Abgaben zu entrichten. Artikel 38: Wie die Preise zu berechnen sind, wenn die Mieten in Naturalien bezahlt werden. Artikel 39: Die Adligen behalten ihr Privileg, dass bei einer Grundstücksüberlassung nur ihre Güter in Städten einer Abgabe unterliegen, nicht aber jene außerhalb des Verwaltungsbezirks der Gemeinden. Artikel 40: Ein Untertan, welcher der Verpflichtung unterliegt, den Besitz seines Gutes wieder aufzunehmen und in den Zuständigkeitsbereich seines Herren zurückzukehren, und dem man übergangsweise ad interim ein Ersatzgrundstück anbietet, während sein eigenes wiederaufgebaut wird, ist verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.]

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41. Zum Ein und Vierzigstem, sollen die Unterthanen und Pawren so das gantze Krieges wesen über, bey denn Ihrigen verblieben, die große pressuren außgestanden, und die algemeine Bürden mit tragen helffen, nicht außgedrungen, noch Ihnen Außländische Leuthe, deren Herkommen, Handel und Wesen niemandts bekant ist, surrogiret werden, daß aber an statt der abgegangenen nebenst den Einheimbischen, auch frembde Leuthe angenommen, und die wüste Oerther damit besetzet, oder auch wohl newe Pläze angerichtet, und angebauwet werden, wird den Landt Ständen, aldieweil es Ihnen mit zu guthe kombt, nicht entgegen sein können.

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