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Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst”) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

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Die Leibeigenschafft thuet deren Orthen, da sie introduciret undt gebräuchlich, allerdinge verbleiben. Würde Jemand dowieder posiessionem oder præscriptionem libertatis opponiren, wird dazu nicht alleine diuturnitas temporis, sondern auch bona fides, titulus, vel scientia & patientia Domini reqviriret werden, und auch solches salvis exceptionibus & imprimis iis, qvas tempora belli suppeditant:

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[Im 23. Artikel wird ein sorgfältigeres Vorgehen angeordnet, wenn zivilrechtliche Fälle in einem Amtsgericht verhandelt werden. Die Krone möchte sich nicht in die freien Wahlen von Stadträten einmischen, fordert jedoch, dass diese ihre Pflichten in einer Weise wharnehmen, dass den Bürgern kein Anlass zur Beschwerde gegeben werde. Die Artikel 24 bis 30 sind von geringer oder nur lokaler Bedeutung, außer Art. 28, der bestimmt, dass ein Justizbeamter der Krone weder direkt gegen einen Adligen vorgehen kann noch seine Untertanen einsperren lassen kann, sondern verpflichtet ist, die Unterlagen des Fall an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten.

Artikel 31 erörtert einen Aspekt, der für die Ritterschaft von enormer Bedeutung war: Die Vererbung der Lehen. Dieses Problem wird alles in allem sehr stark zugunsten der Bittsteller gelöst: ]

31. Zum Ein und Dreysigstem, seind Wir gnädigst erböthig in feudis novis des Acqvirenten Brüder, undt Brüder Kinder, mit in die gesambte Hand zunehmen, wie wir es dan auch ratione remotiorum agnatorum, wann sie dasselbe bey Uns gesuchet, und der Lehn folge gethan, nicht abgeschlagen. Gleichwie auch, inmaßen die Processen in Unserm Cammer Gerichte solches mit mehrern geben, die Adeliche feuda, wann sie distrahiret worden, an Adeliche Emptores & possessores kommen, also und dergestalt ist es auch mit den caducis Feudis deren Außbittere immerforth Adeliche Personen gewesen, gehallten worden, undt deßfalß in der Lehns Canzeley genugsambe nachricht zufinden, Jedoch können Wir nicht absehen, warumb wir caducirte und Unsern Aemptern wohlgelegene Güthere, einzuziehen, und Unsern Taffel Güthere und Domainen zue deren Verbeßerung zu incorporiren nicht bemächtiget sein solten, zumahl bey gegenwerdigen Landes Zustande, da so viel Adeliche Güthere hin undt wieder wüeste und öde liegen, zu deren wieder anrichtung noch wenig hoffnung zuspühren;

Wir seind aber jederzeit, iedoch mit vorbehalt Unsers Rechtens in Gnaden geneigt die devoluta feuda Adelichen undt für andern den Einheimischen Geschlechtern zuzuwenden, Wie wohl Wir dennoch auch Unsere Bediente von der Bürgerschafft, so Uns, undt Unsern Churfl. Hauße nüzliche undt getrewe servitia geleistet, nicht gäntzlich außschliessen können, undt wissen Wir Uns nicht zuerinnern, daß ein feudum apertum & caducum Unsern Aemptern zugeleget, sondern es seind viele auch ansehnliche nüzliche Güthere, denn Churfl. Aemptern entzogen, und einige von Adel damit beneficiret und investiret worden.

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