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Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst”) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

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20. Zum Zwanzigstem, bey dem privilegio primæ Instantiæ seind Wir die Prælaten, von Adel und den Senatum in den Städten allerdinge zuschüzen, in gnaden erböthig, und soll jede Sache zuförderst an die unmittelbahre Obrigkeit remittiret, und von derselben keine causa, es geschehe dann in casu denegatæ justitiæ, liederlicher weiße avociret, sondern die Sachen nicht angenommen und simpliciter ad forum competens, & immediatum Judicem remittiret werden, wie solches den vorigen Landtags Reversen ausdrücklich gemeeß ist, den gravatis aber wollen Wir nicht alleine das beneficium Appellationis, sondern auch nullitatis gnädigst concediren, Jedoch an denen Orthen, da es mit Unserm consens, einwilligung, und ratification hergebracht, daß die Appellantes für ertheilung der Apostolen eine certam pecuniæ summam deponiren müßen, soll es auch ins künfftige vorbleiben.

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[Der Rest des Artikels behandelt spezielle Anwendungsfälle bzw. Ausnahmen von dieser Vorschrift. Artikel 21 ergänzt die Gesetze gegen Schuldner. Frühere Erlasse könnten nicht widerrufen werden, aber alle begründeten Bitten oder Gesuche um Aufschub fänden Berücksichtigung.]

22. Zum Zwey und Zwanzigstem, der Beschwerung halber, daß die von der Ritterschafft offtmahls von Ihren Bauren gegen Hoffe verklaget, und in Unkosten geführet werden, soll es dermaassen zum Abschew des liederlichen Klagens, gehallten werden; Wo ein Baur seine Herrschafft gegen hoffe beklagen, und seine Klage nicht gnugsamb ausführen würde, soll Er vermöge Unserer Cammergerichts reformation, mit dem Thurne gestraffet werden, damit andere sich dergleichen muthwilligen Klagens enthallten; Würde auch erkand werden, daß ein Bürger, ohne noth temerè, frivole & malitiosè den Rath verklaget, soll er pro qvalitate seines Ungehorsambs und wiederspenstigkeit, entweder mit dem bürgerlichen gefängnüs, oder mit einer mulcta arbitraria so ad pias causas anzuwenden, bestraffet werden.

Das Außkauffen der Bauren wird vermöge des Landes-Reversus de Ao. 1540. und 1572. demjenigen nochmahls gestattet, so ihre Güther selbst bewohnen, und sonsten keinen Sitz noch Wohnung haben, auff welchen fall dennoch denen Bauren Ihre Güthere nach Wiederung, was sie gültig, für baar bezahlet werden müßen. Die Wiederspenstige ob grave & enorme delictum zu relegiren, kann der Obrigkeit, so die Gerichte, & Jus primæ Instantiæ hat, auch nicht gewehret werden, nur daß es geschehe cum causæ cognitione, auff angestellete förmliche Inquisition, und auff einholung Urthels und Rechtens, auch nicht weiter, den so weit sich eines ieden Magistratus Bothmeßigkeit erstrecket.

Wird aber den Delinqventen des gantzen Landes Verweisung zuerkandt, muß und kann solches anderer gestalt nicht geschehen, noch exeqviret werden, dan mit Unsern als des Landes Fürsten Consens und ratification. Es stehet Uns auch frey, die zuerkandte straffe, aus erheblichen Uhrsachen zumildern und zu moderiren.

Die remission, so die Gerichtsherrn, tempore belli, den armen Unterthanen ex commiseratione wiederfahren laßen, kann und mag zu keiner conseqvenz, gezogen werden, und soll der Obrigkeit an einmahnung ihrer ordinar Pächte und dienste iedesmahls unschädlich und unnachtheilig sein.

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