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Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst”) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

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14. Zum Vierzehendem, wollen Wir in wichtigen Sachen, dorann des Landes gedeyen oder Verderb gelegen, ohne Unser getrewen Landes Stände Vorwißen und Rath nichts schließen noch vornehmen, Uns auch in keine Verbündnisse, dazu Unsere Unterthanen oder Landsaßen, solten und müsten gebrauchet werden, ohne Rath und bewilligung gemeiner Landstände einlaßen, Wir wollen auch in solchen gravioribus causis die Land Stände erfordern, ad consultandum convociren, und die puncta propositionis dem Ausschreiben einverleiben lassen.

Wir werden auch Unsere getrewe Land Stände, wann sie etwas bey Uns in Unterthänigkeit zusuchen haben, und solches mit gebührendem respect verrichten, iederzeit gerne hören, und mit gnädiger williger abfertigung versehen.

[Artikel 15 nimmt eine Sonderrolle ein. Er scheint, ähnlich wie Artikel 13, eine Antwort auf Beschwerden der Untertanen des Kurfürsten (auf seinen eigenen Krongütern) darzustellen, von denen die Stände nicht betroffen waren.]

15. Zum Funffzehendem, wollen Wir von Unseren Churfl. Aemptern und Taffelgüethern, inhalts voriger Landes Reverse nichts weiter vereusern oder versetzen, sondern was oppignoriret, so bald es nur immer müglich, wieder einlösen, und reluiren laßen.

[ . . . ]

[Die nächsten Artikel, eine sehr lange Reihe, befassen sich mit Themen, die hier als Rechtsfragen behandelt werden. Sie umfassen ein äußerst breites Feld, und viele von ihnen sind rein technischer Natur, indem sie mehr Gerichtshöfe vorsehen, Kompetenzstreitigkeiten beseitigen, etc. Andere Artikel sind jedoch von großer politischer und sozialer Bedeutung, besonders jene, welche die rechtliche Dominanz des privilegierten Bürgertums und der Ritterschaft über ihre Untertanen bestätigen. Es stechen die Artikel 20 und 22 hervor. Ersterer bestätigt dem Adel die Kompetenz der Rechtsprechung für die erste Instanz, und der Anfang des Letzteren stellt die Berufung eines „Untertanen“ gegen das Urteil seines Herrn unter Strafe, wenn diese ohne hinreichenden Anlass eingelegt wurde. Die abschließenden Paragrafen des Artikels 22 bestätigen unter anderem ausdrücklich die Leibeigenschaft, dort wo sie bereits existiert. Außerdem wird in diesen Paragrafen die Last, seine Freiheit zu beweisen, dem Untertanen aufgebürdet. Weitere für den Adel günstige Artikel sind Art. 28 und 31.

Im 16. Artikel verspricht der Kurfürst, das Personal der Kammergerichte von Sollin und Küstrin aufzustocken und legt gleichzeitig Richtlinien fest, die bei der Ernennung von Richtern zu befolgen sind. Der 17. Artikel beschränkt die Kompetenzen der Konsistorien und Artikel 18 gewährleistet und erweitert das Recht auf ein Berufungsverfahren. Artikel 19 legt fest, dass Aufhebungen Gesetzeskraft haben und dass sie auch als solche zu betrachten sind.]

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