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Memorandum des US-Außenministeriums (20. Dezember 1958)

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Die sowjetische Regierung erklärt in ihrer Note vom 27. November 1958:
[ . . . ] „Die sowjetische Regierung kann sich selber nicht länger durch den Teil der alliierten Abkommen über Deutschland gebunden betrachten, der einen unangemessenen Charakter angenommen hat und der zur Aufrechterhaltung des Besatzungsregimes in Westberlin und zur Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ausgenutzt wird.

Angesichts dieser Lage setzt die Regierung der UdSSR die Regierung der Vereinigten Staaten davon in Kenntnis, daß die Sowjetunion als null und nichtig betrachtet: das Protokoll über ein Abkommen zwischen den Regierungen der UdSSR, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung Großberlins vom 12. September 1944 sowie die hiermit zusammenhängenden ergänzenden Abkommen, einschließlich des Abkommens über den Kontrollapparat in Deutschland, das zwischen den Regierungen der UdSSR, der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Frankreichs am 1. Mai 1945 abgeschlossen wurde, das heißt die Vereinbarungen, die während der ersten Jahre nach der Kapitulation Deutschlands in Kraft sein sollten.“

In einem Versuch, diesen Schritt zu rechtfertigen, behauptet die Sowjetregierung:

1. daß ein solcher Schritt legal ist, da die Westmächte – so wird behauptet – das Potsdamer Abkommen verletzt hätten;

2. daß die Abkommen lediglich während der ersten Jahre nach der Kapitulation Deutschlands in Kraft sein sollten;

3. daß die Westmächte durch ihre angeblichen Handlungen in den Westsektoren von Berlin ihre Rechte zur Besetzung dieser Sektoren und die Rechte auf freien Zugang zu ihnen verwirkt haben.

a) Das Potsdamer Abkommen in seinem Verhältnis zu den Besatzungsrechten der Vereinigten Staaten bezüglich Berlins.

Das sogenannte Potsdamer Abkommen wurde zu Ende der Berliner Konferenz vom 17. Juli bis 2. August 1945 getroffen. Das Protokoll über die Verhandlungen, das die Punkte der von den Regierungschefs der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und der UdSSR erzielten Übereinkunft enthielt, trägt das Datum des 1. August 1945. Allein aus dieser Darlegung des Zeitfaktors wird offenkundig, daß das Abkommen über die Besatzungszonen und den Status von Berlin, das am 6. Februar 1945 in Kraft trat – also etwa sechs Monate früher – hinsichtlich seiner Gültigkeit nicht vom Potsdamer Verhandlungsprotokoll abhängt. Darüber hinaus enthält das Potsdamer Protokoll nichts, was das vorherige Abkommen ausdrücklich irgendwelchen seiner Bestimmungen unterwirft oder was dahingehend interpretiert werden kann, eine derartige Wirkung zu haben. Es liegen auch keine Zeugnisse dafür vor, daß späterhin getroffene Übereinkünfte bezüglich der Ausübung des Zugangsrechtes sich in irgendeiner Weise auf das Potsdamer Abkommen beziehen oder mit ihm in Zusammenhang stehen.

Verletzungen (angebliche oder tatsächliche) des Potsdamer Abkommens konnten deshalb keinerlei rechtliche Auswirkung auf die Gültigkeit sowohl der grundlegenden Besatzungsrechte der Westmächte als auch der Abmachungen haben, die die Rechte der Westmächte definieren, als Besatzung in ihren Zonen und in ihren Sektoren von Berlin anwesend zu sein und freien Zugang nach Berlin zu haben.

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