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Die Beschlüsse der Außenministerkonferenz der drei Westmächte in Washington (8. April 1949)

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Abkommen über Drei-Mächte-Kontrolle

Das dem Parlamentarischen Rat in Zusammenhang mit dem Besatzungsstatut übergebene Abkommen über die Drei-Mächte-Kontrolle hat folgenden Wortlaut:

Die Regierungen Großbritanniens, Frankreichs und der Vereinigten Staaten kommen überein, vor dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts ein Fusionsabkommen für die drei Zonen abzuschließen. Die Vertreter der drei Besatzungsmächte werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen Drei-Mächte-Kontrollapparat für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands zu errichten, der zur Zeit der Bildung einer vorläufigen deutschen Regierung wirksam werden wird. Die folgenden Bestimmungen, auf die sich die Regierungen Großbritanniens, Frankreichs und der Vereinigten Staaten geeinigt haben, sollen die Grundlage für dieses Abkommen bilden:

1. Eine Alliierte Hohe Kommission, bestehend aus einem Hohen Kommissar jeder Besatzungsmacht oder seinem Vertreter, soll die oberste alliierte Kontrollbehörde darstellen.

2. Art und Ausmaß der von der Alliierten Hohen Kommission ausgeübten Kontrollen sollen mit dem Besatzungsstatut und internationalen Abmachungen in Einklang stehen.

3. Um es der deutschen Bundesrepublik zu erlauben, in inneren Angelegenheiten größere Verantwortung zu übernehmen, und um die Last der Besatzungskosten zu vermindern, soll der Personalbestand so niedrig wie möglich gehalten werden.

4. Bei der Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Machtbefugnisse hinsichtlich der Billigung von Abänderungen der Bundesverfassung müssen die Beschlüsse der Alliierten Hohen Kommission einstimmig gefaßt werden.

5. In Fällen, in denen die Ausübung der nach Ziffer 2g des Besatzungsstatuts (Kontrolle über Außenhandel und Devisenverkehr) vorbehaltenen Machtbefugnisse oder die Unmöglichkeit, diese Machtbefugnisse auszuüben, die Notwendigkeit von Hilfeleistungen aus den von der amerikanischen Regierung zur Verfügung gestellten Mitteln erhöhen würde, soll ein Abstimmungssystem mit verschiedenem Gewicht der Stimmen benutzt werden. Nach diesem System werden die Vertreter der Besatzungsbehörden ein Stimmrecht haben, dessen Gewicht zu den Mitteln im Verhältnis steht, die von den betreffenden Regierungen für Deutschland zur Verfügung gestellt werden. Durch diese Bestimmung soll jedoch die gegenwärtige bevorrechtigte Stimme der Vereinigten Staaten in der JEIA (Export-Import-Agentur) und der JFEA (Devisenkontrollamt) nicht an Einfluß herabgemindert werden, solange diese Organisationen oder irgendwelche Nachfolgeorganisationen weiterbestehen und irgendwelche ihrer gegenwärtigen Funktionen auszuüben haben. Keine Aktion, die auf Grund dieser Bestimmungen getroffen wird, soll irgendwelchen Abkommen zwischen den Regierungen der Unterzeichnerstaaten oder den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung zuwiderlaufen.

6. In allen anderen Fragen soll mit Stimmenmehrheit entschieden werden.

7. a) Wenn durch einen Mehrheitsbeschluß irgendwelche Abkommen zwischen den Regierungen abgeändert oder modifiziert werden, die sich auf irgendwelche der in den Ziffern 2a und 2b des Besatzungsstatuts aufgeführten Gegenstände beziehen, dann kann jeder Hohe Kommissar, der abweichender Ansicht ist, an seine Regierung appellieren. Durch diesen Appell soll der Beschluß ausgesetzt werden, bis eine Einigung zwischen den drei Regierungen erreicht worden ist.
b) Ein Hoher Kommissar kann an seine Regierung appellieren, wenn er der Auffassung ist, daß ein Mehrheitsbeschluß im Widerspruch zu irgendeinem Abkommen zwischen den Regierungen steht, das sich auf einen der in den Ziffern 2a und 2b des Besatzungsstatuts angeführten Gegenstände bezieht oder im Widerspruch zu den fundamentalen Grundsätzen für die Wahrnehmung der auswärtigen Beziehungen Deutschlands oder zu Angelegenheiten im Widerspruch steht, die für die Sicherheit, das Prestige und die Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte wesentlich sind. Durch einen derartigen Appell soll ein Aufschub der Aktion für 30 Tage und noch darüber hinaus eintreten, wenn nicht zwei der Regierungen zu erkennen geben, daß die Gründe einen längeren Aufschub der Aktion nicht rechtfertigen.
c) Wenn sich ein derartiger Appell gegen einen Beschluß der Alliierten Hohen Kommission richtet, durch den entweder davon Abstand genommen oder beschlossen wird, eine deutsche gesetzgeberische Maßnahme abzulehnen, so soll die betreffende gesetzgeberische Maßnahme für die Dauer des Appells vorläufig als abgelehnt gelten.

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