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Kontrollratsdirektive Nr. 38 (12. Oktober 1946)

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2. Sie dürfen weder eine Zone noch Deutschland ohne Genehmigung verlassen;
3. Zivilpersonen dieser Gruppe sind bei keiner Wahl wählbar, sie können aber wählen.
4. Bei Beamten kann zusätzlich Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle, gegebenenfalls unter Kürzung der Bezüge oder Rückgängigmachung einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP erlangten Beförderung, angeordnet werden. Bei Personen der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft können entsprechende Maßnahmen angeordnet werden.
5. Mitläufern kann die Zahlung einmaliger oder laufender Beiträge zu einem Wiedergutmachungsfond auferlegt werden. Bei der Bemessung sind die Dauer der Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse und andere wichtige Umstände zu berücksichtigen.

ARTIKEL XII.
Entlastete Personen.

Gegen Personen, welche von einer Kammer als entlastet erklärt werden, dürfen keine Sühnemaßnahmen verhängt werden.


ARTIKEL XIII.

Personen der vorstehend in Artikel II bis VI bezeichneten Gruppen, welche bestimmter Kriegsverbrechen oder sonstiger Vergehen schuldig sind, können ungeachtet ihrer gemäß dieser Direktive vorgenommenen Eingruppierung strafrechtlich verfolgt werden. Die Verhängung von Sühnemaßnahmen auf Grund dieser Direktive schließt eine strafrechtliche Verfolgung wegen des gleichen Vergehens nicht aus.

Ausgefertigt in Berlin am 12. Oktober 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von R. Noiret, Divisionsgeneral, P. A. Kurochkin, Generaloberst, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und G. W. E. J. Erskine, Generalmajor, unterzeichnet.)




Quelle: Kontrollratsdirektive Nr. 38 (12. Oktober 1946), Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nr. 11, 31. Oktober 1946, S. 184

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