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Kontrollratsdirektive Nr. 38 (12. Oktober 1946)

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(b) Ihr Vermögen kann eingezogen werden. Es ist ihnen jedoch der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und ihrer Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderliche Betrag zu belassen;
(c) Unfähigkeit, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Rechtsanwaltschaft zu bekleiden;
(d) Verlust ihrer Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Zuwendung;
(e) Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts und des Rechts, sich irgendwie politisch zu betätigen oder Mitglied einer politischen Partei zu sein;
(f) Verbot der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder in einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung;
(g) Verbot auf die Dauer von mindestens 10 Jahren nach ihrer Freilassung:
i) In einem freien Beruf oder selbständig in irgendeinem gewerblichen Betriebe tätig zu sein, sich an einem solchen zu beteiligen oder dessen Aufsicht oder Kontrolle auszuüben;
ii) In nichtselbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu werden;
iii) Als Lehrer, Prediger, Schriftsteller, Redakteur oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein;
(h) Sie unterliegen Wohnraum- und Aufenthaltsbeschränkungen und können zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden;
(i) Sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Vorrechte sowie das Recht, ein Kraftfahrzeug zu halten.


ARTIKEL IX.
Sühnemaßnahmen gegen Belastete.

1. Sie können auf die Dauer bis zu 10 Jahren in einem Gefängnis oder in einem Lager interniert werden, um Wiedergutmachungs- und Wiederaufbauarbeiten zu verrichten. Internierung aus politischen Gründen nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden.
2. Ihr Vermögen kann als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise eingezogen werden. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Die notwendigen Gebrauchsgegenstände sind ihnen zu belassen.
3. Sie dürfen kein öffentliches Amt einschließlich Notariat und Anwaltschaft bekleiden.

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