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Kontrollratsdirektive Nr. 38 (12. Oktober 1946)

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2. Wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehört, jedoch wegen seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit sich erst bewähren soll.

II. Minderbelastet ist insbesondere:
1. Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen gehört; jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein verwerfliches oder brutales Verhalten gezeigt zu haben und nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten läßt.
2. Wer ohne Hauptschuldiger zu sein, zwar als Belasteter erscheint, sich aber frühzeitig vom Nationalsozialismus und seinen Methoden unzweideutig und offenkundig abgewandt hat.
3. Im Abschnitt III des Anhanges „A" ist ein Verzeichnis der Personengruppen enthalten, welche sorgfältig zu prüfen und, falls Beweise für ihre Schuld nach den Bestimmungen der Absätze I und II dieses Artikels vorhanden sind, als Mitbelastete anzuklagen und im Falle der Schuld zu bestrafen sind.


ARTIKEL V.
Mitläufer.

I. Mitläufer ist:
Wer nur als nomineller Parteigänger an der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft teilgenommen oder sie unterstützt hat.

II. Demgemäß ist insbesondere als Mitläufer zu betrachten:
1. Wer als Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen - ausgenommen HJ und BDM - lediglich Mitgliedsbeiträge bezahlt, an Versammlungen, deren Besuch obligatorisch war, teilgenommen oder unbedeutende oder laufende Obliegenheiten, wie sie allen Mitgliedern vorgeschrieben waren, wahrgenommen hat;
3. Wer, ohne Hauptschuldiger, Belasteter oder Minderbelasteter zu sein, Anwärter der NSDAP, aber noch nicht endgültig als Mitglied aufgenommen war;
3. Wer, nach Ansicht des Zonenbefehlshabers, als früherer Angehöriger der Wehrmacht auf Grund seiner Fähigkeiten die Ziele der Alliierten gefährden könnte.

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