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Geheimer Rückversicherungsvertrag mit Russland (18. Juni 1887)

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Sie werden gemeinsam darüber wachen, daß die Türkei keine Ausnahmen von dieser Regel zugunsten der Interessen irgendeiner Regierung dadurch macht, daß sie den Teil ihres Reiches, den die Meerengen bilden, für militärische Operationen einer kriegführenden Macht hergibt. Im Falle einer Verletzung oder um einer drohenden Verletzung vorzubeugen, werden die beiden Höfe der Türkei erklären, daß sie eintretendenfalls sie als im Kriegszustande gegenüber der verletzten Partei befindlich und die ihrem territorialen status quo im Berliner Vertrage verbürgten Sicherheitswohltaten als verwirkt ansehen werden.

Art. IV. Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraumes von 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationen an, in Geltung bleiben*.

Art. V. Die hohen vertragschließenden Parteien versprechen einander, über den Inhalt und das Bestehen des gegenwärtigen Vertrages und des beigefügten Protokolls Schweigen zu bewahren.

Art. VI. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in Berlin binnen 15 Tagen [ . . . ] ausgetauscht werden.



* Der Rückversicherungsvertrag wurde nach dem Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer (Ende Juni 1890) nicht verlängert. Der Sturz Bismarcks und die mit dem Kanzlerwechsel eintretende Änderung der deutschen Außenpolitik führten dazu, daß Deutschland das russische Verlängerungsangebot verwarf.



Ganz geheimes Zusatzprotokoll

Um die Bestimmungen der Art. II und III des Geheimvertrages vom heutigen Tage zu vervollständigen, sind die beiden Höfe über folgende Punkte übereingekommen:

1. Deutschland wird wie bisher Rußland beistehen, in Bulgarien eine geordneten und gesetzmäßige Regierung wiederherzustellen. Es verspricht, in keinem Falle seine Zustimmung zur Wiedereinsetzung des Prinzen von Battenberg zu geben.

2. In dem Falle, daß Seine Majestät der Kaiser von Rußland sich in die Notwendigkeit versetzt sehen sollte, zur Wahrung der Rechte Rußlands selbst die Aufgabe der Verteidigung des Zuganges zum Schwarzen Meer zu übernehmen, verpflichtet sich Deutschland, seine wohlwollende Neutralität zu gewähren und die Maßnahmen, die Seine Majestät für notwendig halten sollte, um den Schlüssel seines Reiches in der Hand zu behalten, moralisch und diplomatisch zu unterstützen.

3. Das gegenwärtige Protokoll bildet einen untrennbaren Bestandteil des am heutigen Tage in Berlin unterzeichneten Geheimvertrages und soll dieselbe Kraft und Geltung haben.




Quelle: B. Schwertfeger, Die Diplomatischen Akten des Auswärtigen Amtes 1871-1914, Bd. 1, S. 315ff.

Abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851-1900. Stuttgart: Kohlhammer, 1986, S. 498-500.

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