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Der Präliminarfrieden von Nikolsburg (26. Juli 1866)

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Art. V. Auf den Wunsch Seiner Majestät des Kaisers von Österreich erklärt Seine Majestät der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln.

Dagegen verspricht Seine Majestät der Kaiser von Österreich, die von Seiner Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen.

Art. VI. Seine Majestät der König von Preußen macht Sich anheischig, die Zustimmung Seines Verbündeten, Seiner Majestät des Königs von Italien, zu den Friedenspräliminarien und zu dem auf dieselben zu begründenden Waffenstillstande zu beschaffen, sobald das Venetianische Königreich durch Erklärung Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen zur Disposition Seiner Majestät von Italien gestellt sein wird.

Art. VII. Die Ratificationen der gegenwärtigen Übereinkunft werden binnen längstens zwei Tagen in Nikolsburg ausgetauscht werden.

Art. VIII. Gleich nach erfolgter und ausgetauschter Ratification der gegenwärtigen Übereinkunft werden Ihre beiden Majestäten Bevollmächtigte ernennen, um an einem noch näher zu bestimmenden Orte zusammenzukommen und auf der Basis des gegenwärtigen Präliminarvertrages den Frieden abzuschließen und über die Detailbedingungen desselben zu verhandeln.

Art. IX. Zu diesem Zwecke werden die kontrahirenden Staaten, nach Feststellung dieser Präliminarien, einen Waffenstillstand für die Kaiserlich Österreichischen und Königlich Sächsischen Streitkräfte einerseits und die Königlich Preußischen andererseits abschließen, dessen nähere Bedingungen in militärischer Hinsicht sofort geregelt werden sollen. Dieser Waffenstillstand wird am 2. August beginnen und die im Augenblicke bestehende Waffenruhe bis dahin verlängert.

Der Waffenstillstand wird gleichzeitig mit Bayern hier abgeschlossen und der General Freiherr von Manteuffel beauftragt werden, mit Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt einen am 2. August beginnenden Waffenstillstand auf der Grundlage des militärischen Besitzstandes abzuschließen, sobald die genannten Staaten es beantragen.

Nikolsburg, den 26. Juli 1866 Karolyi. Brenner. v. Bismarck.



Quelle: Das Staatsarchiv 11, Nr. 2364 (1866): S. 166ff.

Abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851-1900. Stuttgart: Kohlhammer, 1986, S. 247-49.

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