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Das Sozialistengesetz (21. Oktober 1878)

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§ 5. Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrolbehörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden.

§ 6. Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kontrole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.

Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen.

Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt.

§ 7. Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen.

Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Abwickelung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.

An die Stelle des in den Gesetzen oder Staturen vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde.

Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten, beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.

Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen.

Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt.

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