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„Konstitution des Königreichs Westfalen”, proklamiert von Napoleon Bonaparte zu Fontainebleau (15. November 1807)

Das Königreich Westfalen, ein von Napoleons Bruder Jérôme [Hieronymus] regierter französischer Satellitenstaat, setzte sich aus zuvor nicht zusammenhängenden Territorien im mittleren Westdeutschland östlich des Rheins zusammen. Vorgesehen als napoleonischer Modellstaat zur Nachahmung anderer deutscher Fürsten, erhielt es die erste moderne schriftliche Verfassung in Deutschland nach Auflösung des Heiligen Römischen Reiches. In der Praxis diente das Königreich Westfalen vorwiegend der Sicherung französischer Interessen und der Ausbeutung deutscher Ressourcen. Sein Abgeordnetenhaus, das sich aus Vertretern der besitzenden und gebildeten Klassen zusammensetzte, trat lediglich zweimal zusammen und regierte faktisch nicht mit, ungeachtet der ihm verliehenen gesetzgebenden Befugnisse. Die Verfassung verkündete Gleichheit vor dem Gesetz, religiöse Freiheit, hob die Leibeigenschaft auf, wo sie noch bestand, und beschränkte den Umfang der Grundsteuer. Zweifellos half diese Verfassung einigen deutschen Staaten, besonders im Südwesten Deutschlands, eigene Verfassungen in Kraft zu setzen.

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Wir Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen, Kaiser der Franzosen, König von Italien und Beschützer des Rheinischen Bundes,

haben in der Absicht, den 19ten Artikel des Tilsiter Friedensschlusses schleunig in Vollzug zu setzen, und dem Königreiche Westphalen eine Grundverfassung zu geben, welche das Glück seiner Völker sichere, und zugleich deren Beherrscher die Mittel gewähre, als Mitglied des Rheinischen Bundes, zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwirken, verordnet und verordnen, wie folgt:

Erster Titel.

Art. 1. Das Königreich Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengesetzt, nämlich:

aus den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Landen; aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark; [ . . . ] der Provinz Magdeburg [ . . . ].

Art. 2. Wir behalten Uns die Hälfte der Allodial-Domainen der Fürsten vor, um solche zu den Belohnungen zu verwenden, die Wir denjenigen Officiers in Unseren Armeen versprochen haben, welche Uns im gegenwärtigen Kriege die meisten Dienste leisteten. [ . . . ]

Art. 3. Die in den genannten Ländern ausgeschriebenen außerordentlichen Kriegssteuern sollen vor dem ersten December bezahlt, oder es soll für ihre Abtragung Sicherheit geleistet werden.

Art. 4. Am ersten December soll der König durch Commissarien, welche Wir zu dem Ende ernennen werden, in den Besitz der vollen Benutzung und der Souverainität seines Gebietes gesetzt werden.

Zweiter Titel.

Art. 5. Das Königreich Westphalen bildet einen Theil des Rheinischen Bundes.

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