Durch die in den letzten Jahren in Deutschland eingetretenen Staatsveränderungen sind Uns mehrere Länder und Besitzungen zugefallen, die in ihrer Verfassung und Regierungsform, sowohl von Unsern bisherigen Landen, als auch unter sich wesentlich verschieden sind. Die Erfahrung hat Uns aber gezeigt, daß Wir das Glück Unserer getreuen Unterthanen nicht in der Maaße befördern können, als es Unsere Pflicht und Unser sehnlichster Wunsch ist, wenn nicht sämmtliche Unsere Lande in ihrer Verfassung verähnlichet, in ihren Rechten sich gleichgestellt, und nach denselben Normen regiert werden; wenn nicht die Verhältnisse des Landesherrn gegen die Unterthanen, und jene der Unterthanen gegen den Landesherrn allenthalben dieselben sind. Dieser Verähnlichung der Verfassung, welche allein Nationalgeist und Nationalwohlfahrt dauerhaft zu begründen im Stande ist, steht aber nichts so sehr im Wege, als die bisher in einem Theile Unserer Staaten bestandene, jedoch selbst in den verschiedenen Provinzen auch verschiedenartige, ständische Repräsentation; indem dieselbe der bezweckten gleichen Behandlung aller Unserer getreuen Unterthanen hinderlich war, Uns bei den wohlthätigsten Verbesserungen der Administration nicht selten hemmte, mit schweren Kosten verbunden ist, und dem Zwecke, den die ständische Verfassung ursprünglich gehabt haben mag, bei veränderten Verhältnissen heut zu Tage nicht mehr entspricht.
Durch diese Betrachtungen, Erfahrungen und Gründe geleitet, haben Wir den Entschluß gnädigst gefaßt, die Landstände sämmtlicher Unserer Provinzen aus unumschränkter Macht-Vollkommenheit, kraft dieses aufzuheben und aufzulösen, und die von denselben behandelte Geschäfte an Unsere Landeskollegien, denen, nach den ihnen auferlegten Pflichten, das Beste des Landes nicht minder heilig ist als den Ständen, zu überweisen, und hoffen durch diese in die Verfassung Unserer Lande gebrachte Gleichförmigkeit Uns im Stand zu sehen, thätiger und wirksamer an dem Wohl Unserer geliebten Unterthanen arbeiten zu können.