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Jérôme [Hieronymus] Napoleon, König von Westfalen, Dekret über die Aufhebung der Leibeigenschaftsrechte im französischen „Satellitenreich” Westfalen (23. Januar 1808)

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Art. 10. Wird der Bauer an einem solchen Tage, wo er für den bisherigen Herrn hätte arbeiten müssen, zu einem öffentlichen (Burg-, Landfrohn-, oder Commun-) Dienste gebraucht, so ist er weder seine Stelle vertreten zu lassen, noch an einem andern Tage zu arbeiten verbunden.

Art. 11. Ohne Einwilligung des bisherigen Herrn kann er jedoch das Grundstück nicht veräußern, vertauschen, zerstückeln, noch mit einer Dienstbarkeit oder Hypothek beschweren, wenn ihn nicht die Ueberlassungs-Urkunde oder das Hebe-Register dazu berechtigen.

Art. 12. Auch muß er das bei der Veränderung des Besitzers und in den durch die Verträge oder Hebe-Register bestimmten Fällen zu zahlende Antrittsgeld, den sogenannten Weinkauf, wie bisher, entrichten.

Art. 13. Alle bestehen bleibenden Grundgerechtsame sind durchaus ablösbar, und zwar entweder vermittelst gütlicher Uebereinkunft, oder nach dem noch zu bestimmenden Maaßstabe. [ . . . ]



Quelle: Klaus Rob (Bearb.), Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten, Bd. 2: Regierungsakten des Königreichs Westphalen 1807-1813, hrsg. von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften © 1992 Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München.

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