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Verordnung wegen Aufhebung der Leibeigenschaft für die Herzogtümer Schleswig und Holstein, unterzeichnet in Kopenhagen von König Christian VII. von Dänemark-Norwegen und Johann Sigismund von Mösting, Leiter der königlich deutschen Kanzlei (19. Dezember 1804)

Die Abschaffung der Leibeigenschaft von Dorfbewohnern mit Landbesitz spiegelte die durch die Aufklärung inspirierte Verurteilung persönlicher Freiheitsbeschränkungen wider. Allerdings brachte sie auch eine komplexe Neuaushandlung der (bisweilen starken, bisweilen zeitgebundenen und manchmal unsicheren) Grundbesitzrechte „befreiter“ Dorfbewohner mit sich sowie die Festlegung von Entschädigungen an ihre ehemaligen Grundherren für den Verlust der „Feudalrenten“ (besonders Arbeitsdienste).

In diesen dänisch regierten, jedoch weitgehend deutsch besiedelten nördlichen Herzogtümern stimmten die adligen Grundbesitzer 1797 der Abschaffung der Leibeigenschaft innerhalb von acht Jahren zu und folgten damit der Entwicklung innerhalb der dänischen Monarchie. Dies führte zu den Bestimmungen dieser Verordnung, welche die Emanzipation zu voller bürgerlicher Freiheit von rund 100.000 untertänigen Dorfbewohnern hauptsächlich in Holstein zur Folge hatte. Sie schrieb vor, dass die Grundherren zwar befreite Dorfbewohner von ihren zuvor bestellten Bauerngütern entfernen konnten, diese jedoch in die Hand neuer bäuerlicher Besitzer überführen mussten und es ihnen untersagt war, die Grundstücke in die eigenen Landgüter zu vereinnahmen.

Untertanen, welche die Bauerngüter behielten, die sie als Leibeigene bestellt hatten, handelten unter Vermittlung königlicher Justizbeamter Entschädigungen mit ihren Landbesitzern aus. Untertanen, welche von ihren ehemaligen Bauerngütern entfernt wurden oder sich zurückzogen, sollten von ihren früheren Herren eine Altersversorgung erhalten.

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Verordnung wegen Aufhebung der Leibeigenschaft für die Herzogtümer Schleswig und Holstein

19. Dezember 1804


[ . . . ] 1. Die Leibeigenschaft ist in Unsern Herzogthümern Schleswig und Holstein, von dem 1sten Januar 1805 an, gänzlich und auf immer abgeschaft, ohne irgend eine Ausnahme. [ . . . ]

3. Von dem 1sten Januar 1805 an verfügen die Freigelassenen, gleich andern freigebornen Landleuten, über ihre Person, so wie über ihr Vermögen, frei und ungehindert, sofern nicht Unsere Anordnungen allgemeine Einschränkungen vorschreiben.

4. Namentlich fällt von dem gedachten Tage an, die Einwilligung des Gutsbesitzers zur Heirath und zur Erlernung eines Handwerks gänzlich weg. [ . . . ]

7. Die leibeigenen Pächter, Hufener, Käthner, oder Landinsten, welche, bei Aufhebung der Leibeigenschaft, die bisher inne gehabten Stellen nicht durch Pacht- oder Ueberlassungs-Contracte behalten, genießen die jeden Orts für die Klasse, zu der jeder gehört, hergebrachten Altentheile, oder, wo diese nicht hergebracht sind, eine andre angemessene Abfindung, für sich und ihre Wittwen, unentgeldlich auf Lebenszeit.

8. Sollten dergleichen, jetzt oder früher, Freigelassene größere oder kleinere Pachtstellen übernehmen, oder übernommen haben, solche aber in der Folge rechtmäßig aufgeben oder verlieren, so ist der Gutsbesitzer gleichwohl schuldig, ihnen auf ihre und ihrer Wittwen Lebzeit freie Wohnung auf dem Gute zu geben.

9. Eben dies gilt in Ansehung aller, am 1sten Januarii 1805, oder früher, freigelassenen, nicht bereits durch Landstellen abgefundenen, oder überhaupt landlosen Insten.

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