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Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949)

Fast gleichzeitig mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik entstand auch in der DDR ein Verfassungsdokument, das die politische Struktur und die Operationsweisen der Verfassungsorgane des Landes regelte. Allerdings muss man zwischen dieser geschriebenen Verfassung und der Realverfassung unterscheiden. Denn mit der Stalinisierung, die in der Sowjetischen Besatzungszone unter Führung von Walter Ulbrichts SED 1946 begonnen hatte, waren die in der Verfassung genannten Prinzipien von Freiheit, Demokratie und Gleichheit eher eine Fassade, hinter der die Parteiorgane, der Zensor und die Polizeibehörden eine Diktatur aufrechterhielten. Insofern ist es bezeichnend, dass die DDR-Verfassung mit „Grundlagen der Staatsgewalt“ und nicht mit universalen Menschenrechtsgarantien beginnt.

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Präambel

Von dem Willen erfüllt, die Freiheit und die Rechte des Menschen zu verbürgen, das Gemeinschafts- und Wirtschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu gestalten, dem gesellschaftlichen Fortschritt zu dienen, die Freundschaft mit allen Völkern zu fördern und den Frieden zu sichern, hat sich das deutsche Volk diese Verfassung gegeben.

A. Grundlagen der Staatsgewalt


Artikel 1

Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf.
Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle übrigen Angelegenheiten werden von den Ländern selbständig entschieden.
Die Entscheidungen der Republik werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt.
Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Artikel 2

Die Farben der Deutschen Demokratischen Republik sind Schwarz-Rot-Gold. Die Hauptstadt der Republik ist Berlin.

Artikel 3

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht zur Mitgestaltung in seiner Gemeinde, seinem Kreise, seinem Lande und in der Deutschen Demokratischen Republik.
Das Mitbestimmungsrecht der Bürger wird wahrgenommen durch:
Teilnahme an Volksbegehren und Volksentscheiden;
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts;
Übernahme öffentlicher Ämter in Verwaltung und Rechtsprechung.
Jeder Bürger hat das Recht, Eingaben an die Volksvertretung zu richten.
Die Staatsgewalt muss dem Wohl des Volkes, der Freiheit, dem Frieden und dem demokratischen Fortschritt dienen. Die im öffentlichen Dienst Tätigen sind Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei. Ihre Tätigkeit wird von der Volksvertretung überwacht.

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