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Deutsche Bundesakte (8. Juni 1815)

Der Rahmenvertrag zwischen den deutschen Staaten über die Gründung eines Staatenbundes wurde am 8. Juni 1815 während des Wiener Kongresses von zunächst 35 Einzelstaaten und vier freien Städten (Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg) unterzeichnet. Bald darauf traten auch Baden, Württemberg und Hessen-Homburg der staatenbündisch ausgerichteten Rahmenordnung des Deutschen Bundes bei. Die letztliche Einbindung in die Schlussakte des Wiener Kongresses am 9. Juli 1815 bedeutete die völkerrechtliche Anerkennung des Deutschen Bundes, der über die Revolution von 1848/49 bis zum Friedensvertrag zwischen Preußen und Österreich am 23. August 1866 bestand.

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Im Nahmen der allerheiligsten und untheilbaren Dreyeinigkeit.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands den gemeinsamen Wunsch hegend den 6. Artikel des Pariser Friedens vom 30. May 1814 in Erfüllung zu setzen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

In Gemäßheit dieses Beschlusses haben die vorstehenden Bevollmächtigten, nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet.

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar
Der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen, beyde für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen,
der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg,
vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll.

Art. 2. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.

Art. 3. Alle Bundes-Glieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundes-Akte unverbrüchlich zu halten.

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