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Ermächtigungsgesetz (24. März 1933)

Hitler hatte beschlossen, seine Diktatur auf weitgehend legalem Wege auszubauen. Sein nächster wichtiger Schritt auf diesem Wege war die Entmachtung des Reichstags durch die Übertragung der legislativen Befugnis auf die Reichsregierung. Eine solche grundlegende Änderung der Weimarer Verfassung bedurfte jedoch einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Als ihm nach Ausschaltung der Kommunisten noch immer 31 Stimmen fehlten, überzeugte er die Deutsche Zentrumspartei, dieser Maßnahme zuzustimmen. Während der Reichstagssitzung in der Berliner Krolloper am 23. März 1933 behauptete Hitler, das neue Gesetz käme nicht der Abschaffung des Reichstags gleich, da er seine neue Gesetzgebungsbefugnis in den nächsten vier Jahren nur im Notfall nutzen würde.

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Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz)


Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Artikel 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

Artikel 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Artikel 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.

Artikel 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Artikel 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Berlin, den 24. März 1933.

Der Reichspräsident von Hindenburg
Der Reichskanzler Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath
Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk



Quelle: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) (23. März 1933), Reichsgesetzblatt, 1933, Teil I, Nr. 25, S. 141; abgedruckt in Paul Meier-Benneckenstein, Hg., Dokumente der deutschen Politik, Band 1: Die Nationalsozialistische Revolution 1933, bearbeitet von Axel Friedrichs. Berlin, 1935, S. 42-43.

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