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Die „Sechs Artikel” (28. Juni 1832) und die „Zehn Artikel” (5. Juli 1832)

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Art. 8. Die Bundesregierungen machen sich verbindlich, diejenigen, welche in einem Bundesstaat politische Vergehen oder Verbrechen begangen, und sich, um der Strafe zu entgehen, in andere Bundeslande geflüchtet haben, auf erfolgende Requisition, in so fern es nicht eigene Unterthanen sind, ohne Anstand auszuliefern.

Art. 9. Die Bundesregierungen sichern sich gegenseitig auf Verlangen die promteste militärische Assistenz zu, und indem sie anerkennen, daß die Zeitverhältnisse gegenwärtig nicht minder dringend, als im October 1830, außerordentliche Vorkehrungen wegen Verwendung der militärischen Kräfte des Bundes erfordern, werden sie sich die Vollziehung des Beschlusses vom 21. October 1830 – betreffend Maaßregeln zur Herstellung und Erhaltung der Ruhe in Deutschland – auch unter den jetzigen Umständen, und so lange, als die Erhaltung der Ruhe in Deutschland es wünschenswerth macht, ernstlich angelegen seyn lassen.

Art. 10. Sämmtliche Bundesregierungen verpflichten sich, unverweilt diejenigen Verfügungen, welche sie zur Vollziehung vorbemerkter Maaßregeln nach Maaßgabe des in den verschiedenen Bundesstaaten sich ergebenden Erfordernisses getroffen haben, der Bundesversammlung anzuzeigen.



Quelle: Protokolle der deutschen Bundesversammlung 1832, 24. Sitzung.

Abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hg., Deutsche Verfassungsdokumente, 1803-1850, Band 1, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, dritte neubearbeitete und vermehrte Auflage. Stuttgart: W. Kohlhammer, 1978, S. 134-35.

Wiedergabe auf dieser Website mit Erlaubnis des Kohlhammer Verlags.

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